Insolvenzrecht
Sanierung/Restrukturierung
Die Sanierung Ihres Unternehmens hat ein klares Ziel: Die Fortführung. Dies setzt rechtzeitige betriebswirtschaftliche, rechtliche und steuerrechtliche Maßnahmen voraus. Unsere Experten erstellen Unternehmensplanungen, Distressed Due Diligences und auch Compliance-Prüfungen. Sie helfen bei der Trennung von unrentablen Unternehmensteilen – v.a. in Form der Übertragung auf eine Auffanggesellschaft oder auf eine natürliche Person; Altlasten werden nicht mit übertragen bzw. übernommen, so dass nicht mehr tragfähige Bereiche in der Insolvenzmasse belassen werden. Dazu gehört auch die Übernahme des jeweiligen Controllings und ggf. auch die Übernahme des Interimsmanagements. Unser spezialisiertes Team prüft die Voraussetzungen. Es berät und unterstützt Sie gerne, um eine operative und finanzielle Restrukturierung sicherzustellen.
ESUG – Sanierung durch Insolvenz in Eigenverwaltung (§ 270 a InsO) und Schutzschirmverfahren (§ 270 b InsO)
Seit Einführung des ESUG besteht die Möglichkeit der Sanierung unter Insolvenzschutz. Dafür lässt der Gesetzgeber die Eigenverwaltung nicht mehr erst im eröffneten Insolvenzverfahren, sondern bereits mit Insolvenzantragstellung zu. Der Schuldner behält damit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Anstelle eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird ein sog. „vorläufiger Sachwalter“ bestellt, der mit wesentlich weniger Rechten ausgestattet ist und eher eine den Schuldner unterstützende denn eine Aufsichtsfunktion innehat. Der Antrag auf vorläufige Eigenverwaltung nach § 270 a InsO kann verbunden werden mit einem Antrag auf Durchführung eines sog. Schutzschirmverfahrens nach § 270 b InsO. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig, sondern erst drohend zahlungsunfähig ist. Die Anordnung durch das Gericht setzt voraus, dass eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Rechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vorgelegt wird, wobei die Anforderungen im Detail kontrovers diskutiert werden. Die Prüfung durch das Gericht kann das Verfahren im Einzelfall verzögern. Mit dem Schutzschirmverfahren erhält das Unternehmen die Chance, ohne Vollstreckungsdruck binnen der nächsten Monate einen Insolvenzplan vorzubereiten. Gegebenenfalls kann der Insolvenzantrag dann wieder zurückgenommen werden. Sowohl die vorläufige Eigenverwaltung mit, als auch diejenige ohne Schutzschirmverfahren bieten der Geschäftsleitung bzw. dem Einzelunternehmer die Chance, das Unternehmen unter dem Schutz der Insolvenzordnung selbst zu sanieren. Unsere Insolvenzspezialisten sind entweder als Berater oder als Sachwalter tätig. In beiden Fällen steht ihnen ein hoch spezialisiertes und erfahrenes Team zur Seite.
Haftung
Präventive Maßnahmen gegen vielfältige Haftungsrisiken
Bei (drohender) Insolvenz besteht in vielerlei Hinsicht ein hohes Haftungsrisiko für die Geschäftsleitung: Sei es als Geschäftsführer, als GbR-Gesellschafter, als Vorstand einer Genossenschaft, einer AG oder eines wirtschaftlich tätigen Vereins, nicht nur in zivilrechtlicher, sondern auch in steuer- und strafrechtlicher Hinsicht (z.B. wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts, Betrugs, Veruntreuung von Arbeitsentgelt bzw. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen). Wir prüfen, welche Risiken für Sie bestehen, mit welchen Maßnahmen eine Haftung vermieden werden kann und beraten und vertreten Sie auch bei bereits erfolgter Inanspruchnahme.
Liquidation außerhalb des Insolvenzverfahrens
Durch eine Liquidation (Abwicklung) wird die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften, Genossenschaften und Vereinen vollständig beendet, diese werden aufgelöst. Sie werden aus den amtlichen Registern gelöscht; das Restvermögen wird an Gesellschafter/Mitglieder verteilt. Bevor eine Liquidation außerhalb der Insolvenz erfolgt, sollte eine Insolvenzantragspflicht ausgeschlossen werden können. Wir prüfen, ob eine Liquidation außerhalb des Insolvenzverfahrens möglich ist, zeigen zugleich die Vorteile auf und begleiten Sie dabei.
Insolvenzverfahren/-verwaltung
Das Insolvenzverfahren soll gem. § 1 InsO die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger sicherstellen. Möglichkeiten des Erhalts des Unternehmens sind dabei insbesondere zu prüfen. Ziel unseres Expertenteams ist es, durch eine möglichst direkte und enge Kommunikation mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten bereits zu Beginn eine Vertrauensbasis zu schaffen, die einen bestmöglichen Verfahrensverlauf garantieren kann, ganz gleich ob das Vermögen verwertet und der Erlös verteilt, oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung getroffen werden kann. Ist der Schuldner eine natürliche Person, d.h. nicht Gesellschafter, sondern ist oder war er als Einzelunternehmer selbständig oder angestellt, kann eine Restschuldbefreiung erfolgen. Auch hier beraten wir Sie. Unsere Spezialisten sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung von Insolvenzverfahren (Insolvenzverwalter haben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen inne) und das mit der dazu erforderlichen hohen Sachkompetenz.
Insolvenzstrafrecht
In der Krise des Unternehmens bestehen erhebliche strafrechtliche Gefahren für die Geschäftsleitung. Bei strafrechtlichen Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung, Bankrott, Betrug oder anderer Delikte, die in der Krise häufig verwirklicht werden, stehen wir Ihnen nicht nur mit unserer insolvenzrechtlichen Expertise, sondern auch mit wirtschaftsstrafrechtlichem Sachverstand zur Seite. Wir arbeiten für Sie bei Bedarf im Team mit mehreren Spezialisten (z.B. Insolvenzrechtler und Wirtschaftsstrafrechtler), um eine optimale Verteidigung zu gewährleisten. Wir vertreten Sie engagiert und mit Durchsetzungskraft gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und vor Gericht.
Unser Leistungsspektrum Insolvenzrecht
- Gläubigerberatung (inkl. Insolvenzanfechtung)
- Schuldnerberatung
- Sanierung/Restrukturierung
- Insolvenzplanverfahren
- Insolvenzverwaltung
- Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
- Verteidigung in strafrechtlichen Angelegenheiten