Handelsvertreter Ausgleichsanspruch
- Handelsvertreter Ausgleichsanspruch: Entschädigung nach Beendigung, § 89b HGB
- Berechnung komplex, erfordert rechtliches Fachwissen
- Kanzlei Römermann bietet Beratung und Unterstützung bei Durchsetzung
Prof. Dr. Volker Römermann, CSP
Das Wichtigste im Überblick
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Der Ausgleichsanspruch ist ein bedeutender Teil des Handelsvertreterrechts und hilft Handelsvertretern, nach Beendigung ihrer Tätigkeit entschädigt zu werden
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Die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs kann komplex sein und erfordert rechtliches Fachwissen
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Die Kanzlei Römermann bietet rechtliche Unterstützung und Beratung für Handelsvertreter, um ihre Ansprüche erfolgreich geltend zu machen.
Handelsvertreter Ausgleichsanspruch
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist ein wichtiges Thema im Handelsvertreterrecht und betrifft Handelsvertreter, die ihren Anspruch auf einen Ausgleich nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses geltend machen möchten. Der Ausgleichsanspruch wird in § 89b HGB geregelt und zielt darauf ab, den Handelsvertreter für den Geschäftswert zu entschädigen, den er im Laufe seiner Tätigkeit für das Unternehmen geschaffen hat. Das Gesetz sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Ausgleich gegenüber dem Unternehmer besteht, damit ein Ausgleich zwischen den Interessen beider Parteien geschaffen wird.
Es ist jedoch nicht immer einfach, den genauen Ausgleichsanspruch zu berechnen, und es gibt viele Faktoren, die berücksichtigt werden müssen. Um einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen, ist es wichtig, dass Handelsvertreter über das rechtliche Know-how verfügen, um ihrem Fall Gehör zu verschaffen und zu gewährleisten, dass ihr Anspruch korrekt und fair bewertet wird.
Wir bei der Kanzlei Römermann unterstützen Handelsvertreter in diesem Prozess und bieten fachkundige Beratung, um sicherzustellen, dass die Ansprüche korrekt und zügig durchgesetzt werden.
Bedeutung des Ausgleichsanspruchs
Der Ausgleichsanspruch ist ein wichtiges Element im Handelsvertretungsrecht. Nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses kann der Handelsvertreter gemäß § 89b HGB einen Ausgleich verlangen, wenn der Unternehmer weiterhin mit den von ihm geworbenen Kunden in Geschäftsbeziehung steht und daraus Gewinne schöpft. Dazu gehören auch zukünftige Provisionen, die der Handelsvertreter aufgrund der von ihm geworbenen Kunden erwarten könnte.
In diesem Zusammenhang gibt es verschiedene Faktoren, die berücksichtigt werden müssen, um den angemessenen Ausgleichsbetrag zu ermitteln. Eine wichtige Rolle spielt dabei die finanzielle Auswirkung der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses auf den ehemaligen Handelsvertreter.
Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs kommen verschiedene Methoden zum Einsatz, wobei eine Prognoseberechnung häufig angewendet wird. Dabei werden die Provisionsverluste des Handelsvertreters und auch weitere Billigkeitsgesichtspunkte berücksichtigt.
Zu beachten ist, dass der Ausgleichsanspruch nicht immer uneingeschränkt gilt. Es gibt bestimmte Umstände, unter denen ein Ausgleichsanspruch entfällt oder eingeschränkt wird. Beispielsweise gibt es gesetzliche Ausschlussfristen, die der Handelsvertreter einhalten muss, um einen Ausgleichsanspruch geltend machen zu können.
Unsere Kanzlei unterstützt Handelsvertreter dabei, ihren Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses rechtlich durchzusetzen. Wir bieten kompetente und klare Beratung, um die besten Erfolgsaussichten für Ihren Ausgleichsanspruch sicherzustellen. Unser Expertenteam steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie in rechtlichen Fragen rund um den Ausgleichsanspruch zu unterstützen.
Wie wir Ihnen helfen können
Als erfahrene Anwälte im Handelsvertreterrecht unterstützen wir Handelsvertreter dabei, einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen, nachdem das Handelsvertreterverhältnis beendet wurde.
Wir bieten eine umfassende Beratung zu Ihrem Ausgleichsanspruch und begleiten Sie durch den gesamten Prozess. Unsere Dienstleistungen umfassen:
- Erstgespräch: In einem ersten Gespräch besprechen wir Ihren Fall und geben Ihnen eine Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Ausgleichsanspruchs.
- Prüfung der Unterlagen: Wir analysieren die Vertragsunterlagen und prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch erfüllt sind.
- Ermittlung des Ausgleichsanspruchs: Basierend auf unseren Erkenntnissen berechnen wir den Wert Ihres Ausgleichsanspruchs und informieren Sie über das Ergebnis.
- Verhandlungen: Wir führen Verhandlungen mit dem Vertragspartner, um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.
- Gerichtliche Durchsetzung: Sollte keine Einigung erzielt werden können, vertreten wir Sie vor Gericht, um Ihren Ausgleichsanspruch durchzusetzen.
Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Handelsvertreterrecht und profitieren Sie von unserer Erfahrung in der Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen.
Unsere Erfolge
In unserer langjährigen Tätigkeit haben wir zahlreiche Handelsvertreter erfolgreich bei der Durchsetzung ihrer Ausgleichsansprüche unterstützt. Dank unserer umfassenden Erfahrung und juristischen Expertise konnten wir für unsere Mandanten eine angemessene und zufriedenstellende Entschädigungszahlung erreichen. Einige unserer bedeutendsten Erfolgsgeschichten umfassen die erfolgreiche Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen im sechsstelligen Bereich sowie die Wiederherstellung von Handelsvertreterverhältnissen nach vorheriger ungerechtfertigter Kündigung.
Expertise und Professionalität
Wir bei Römermann Rechtsanwälte sind seit langem für unsere ergebnisorientierte und praxisnahe Beratung auf Grundlage einer umfassenden wissenschaftlichen Expertise bekannt. Unser hohes Maß an Fachwissen wird durch unsere wissenschaftlichen Arbeiten und Fachbeiträge, sowie durch kontinuierliche Fortbildungen und den Austausch mit anderen Experten in diesem Bereich gestützt. Bei der Beratung legen wir Wert auf klare Kommunikation und effiziente Vorgehensweisen, um gewissenhaft und zielorientiert auf die bestmögliche Lösung für unsere Mandanten hinzuarbeiten.
Unser Team hilft Handelsvertretern dabei, nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses ihren Ausgleichsanspruch durchzusetzen. Wenn Sie als Handelsvertreter auf der Suche nach juristischer Beratung sind, um nach dem Ende Ihres Handelsvertreterverhältnisses einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen, sind Sie bei uns genau richtig. Mit unserer selbstbewussten, sachkundigen, neutralen und klaren Herangehensweise setzen wir uns für Ihre Interessen ein und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihres rechtlichen Anspruchs.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird der Ausgleichsanspruch berechnet?
Der Ausgleichsanspruch wird in der Regel aufgrund der Differenz zwischen den Verdiensten, die ein Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit erzielt hat, und den Verdiensten, die er ohne das Vertragsverhältnis erzielt hätte, berechnet. Dabei werden verschiedene Faktoren, wie die Höhe der Provisionen, die Dauer des Vertragsverhältnisses, und der Umfang der Kundenbindung berücksichtigt.
Gibt es eine Verjährungsfrist?
Ja, es gibt eine Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch. Nach § 89b Abs. 4 HGB beträgt diese Frist ein Jahr ab Vertragsbeendigung. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig mit der Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs zu befassen.
Können Versicherungsvermittler auch einen Ausgleichsanspruch geltend machen?
Ja, auch Versicherungsvermittler können unter bestimmten Umständen einen Ausgleichsanspruch geltend machen. Voraussetzung ist, dass sie als Handelsvertreter tätig sind und die sonstigen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch erfüllen.
Wie wirkt sich eine Eigenkündigung des Handelsvertreters aus?
Die Eigenkündigung des Handelsvertreters hat grundsätzlich einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs zur Folge, es sei denn, der Unternehmer hat dem Handelsvertreter einen begründeten Anlass dazu gegeben. Hierbei ist auf den Einzelfall abzustellen und eine genaue Prüfung der Umstände erforderlich.
In welchen Fällen besteht kein Anspruch auf Ausgleich?
Kein Anspruch auf Ausgleich besteht unter anderem in folgenden Fällen:
- Wenn der Handelsvertreter ausdrücklich nur im Nebenberuf tätig ist (§ 92b HGB).
- Bei Eigenkündigung ohne begründeten Anlass durch den Handelsvertreter (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB).
- Wenn der Handelsvertreter aufgrund einer vertragsrechtlichen Pflichtverletzung gekündigt wurde (§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB).
- Wenn der Handelsvertreter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit einem Dritten vereinbart hat (§ 89b Abs. 3 Nr. 3 HGB).