Berufsrechtsbeauftragter nach § 31 BORA

  • Prüfen Sie die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorgaben Ihrer Kanzlei
  • Lassen Sie die gesetzlich vorgesehene Risikoanalyse vornehmen
  • Wir stellen Ihnen einen Berufsrechtsbeauftragten zur Seite

Prof. Dr. Volker Römermann, CSP

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Das Wichtigste im Überblick

  • Prüfen Sie die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorgaben Ihrer Kanzlei
  • Lassen Sie die gesetzlich vorgesehene Risikoanalyse vornehmen
  • Wir stellen Ihnen einen Berufsrechtsbeauftragten zur Seite

Aufbau einer berufsrechtlichen Compliance-Struktur

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 ist § 31 BORA neu eingeführt worden. Die Regelung soll der Umsetzung des § 59e Abs. 2 BRAO dienen. Danach sind anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften dazu aufgerufen, Compliance-Strukturen aufzubauen, um die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorgaben zu überwachen und Verstöße frühzeitig erkennen zu können. Da die Regelung des § 59d zu den konkreten Vorgaben nichts aussagt, führt § 31 BORA beispielhaft folgende Maßnahmen auf, die zur Erfüllung der Berufspflicht zur Erstellung eines Compliance-Systems ergriffen werden können:

  • die Bestellung einer oder eines Berufsrechtsbeauftragten;
  • berufsrechtliche Schulungen;
  • elektronische Systeme zur Vermeidung von Interessenkollisionen;
  • die elektronische Überwachung von Anderkonten zur Sicherstellung der Verpflichtungen nach § 4 BORA;
  • eine interne Hinweismeldestelle für berufsrechtsbezogene Beschwerden.

Warum sollte ein (externer) Berufsrechtsbeauftragter bestellt werden?

Berufsausübungsgesellschaften haben laufend ihre konkreten Risiken für Berufsrechtsverstöße zu ermitteln und zu bewerten. Es ist eine fortlaufende Risikoanalyse durchzuführen. In Einzelfällen kann zudem eine Dokumentation dieser Analysen verpflichtend sein. Die eigene Kanzlei dauerhaft auf berufsrechtliche Risiken hin zu überprüfen, ist zeitintensiv. Zusätzlich kann die persönliche Einbindung von Angestellten und Partnern leicht dazu führen, dass Probleme nicht mit der notwendigen Objektivität beurteilt werden. An dieser Stelle kann es hilfreich sein, kompetente Erfahrung im Berufsrecht zu suchen. Hier kommt die vom Gesetz vorgegebene Idee des Berufsrechtsbeauftragten ins Spiel. Der Berufsrechtsbeauftragte kann, vergleichbar mit einem Datenschutz- oder Geldwäschebeauftragten, die zentrale Anlaufstelle für berufsrechtliche Fragen sein. Ein externer Berufsrechtsbeauftragter kann die Risikoanalyse der Berufsausübungsgesellschaft vornehmen und als Hinweismeldestelle bei möglichen Verstößen agieren.

Welche Herausforderungen gehen mit § 31 BORA einher?

Das Berufsrecht fordert nunmehr eine Risikoanalyse und darauf basierende Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Berufspflichten. Anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften und ihre Leitungspersonen müssen  bei Verstößen nachweisen, dass Sie ihrer Pflicht nach § 59e Abs. 2 BRAO i.V.m. § 31 BORA gerecht geworden sind. Der Maßnahmenkatalog des § 31 Abs. 2 BORA hebt geeignete Maßnahmen hervor, sodass bei der Berücksichtigung dieser Maßnahmen im Fall eines Pflichtverstoßes eine Sanktionierung der Leitungspersonen vermieden werden kann.

Vorteile eines externen Berufsrechtsbeauftragten

Die Analyse- und Berichtspflichten des § 31 BORA führen zu weiterem bürokratischen Aufwand, der anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften von ihren wesentlichen Aufgaben abhält. Ein externer Berufsrechtsbeauftragter trägt dazu bei, dass Sie sich auf die Mandanteninteressen fokussieren können, während parallel die Implementierung von Maßnahmen nach § 31 BORA für Sie geplant und begleitet wird. Ein externer Berufsrechtsbeauftragter ist dabei nicht nur ein reiner Berater. Der Berufsrechtsbeauftragte erstellt die Analysten und dokumentiert sie. Zudem können Schulungen im Berufsrecht durchgeführt und Handreichungen verteilt werden, um die berufsrechtlichen Compliance-Strukturen dauerhaft zu stärken.

Wie kann die Kanzlei Römermann helfen?

Wir unterstützen Freiberufler und insbesondere Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei berufsrechtlichen Fragen. Unsere Kollegen sind praktisch und wissenschaftlich mit den Themen des Berufsrechts befasst und können Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Konkret können wir Sie bei der Umsetzung der Vorgaben des § 31 BORA wie folgt unterstützen:

  • Durchführung von berufsrechtlichen Schulungen,
  • Bereitstellung von Handreichungen und Checklisten zum Berufsrecht,
  • Konkrete und praktisch umsetzbare Vorschläge bei berufsrechtlichen Fragen und
  • Zurverfügungstellung eines externen Berufsrechtsbeauftragten aus unserer Kanzlei.

Konkrete Hilfen zum Aufbau der berufsrechtlichen Compliance-Struktur

Die Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit den Aufgaben bieten wir gestaffelt nach der Intensität in drei Stufen an, wobei wir für Sie auf Wusch auch individuelle Leistungspakete schnüren können:

Bronze-Paket

  • Videokurs „Anwaltliches Berufsrecht“ (Schulung im Sinne des § 43f BRAO) und
  • Muster/Leitfäden zur Mandatsvereinbarung, Mandatsannahme und dem Geldwäschegesetz.

Silber-Paket

  • Videokurs „Anwaltliches Berufsrecht“ (Schulung im Sinne des § 43f BRAO),
  • Muster/Leitfäden zur Mandatsvereinbarung, Mandatsannahme und dem Geldwäschegesetz und
  • Online Beratung und Risikoanalyse und Dokumentation im Umfang von 4 Zeitstunden.

Gold-Paket

  • Videokurs „Anwaltliches Berufsrecht“ (Schulung im Sinne des § 43f BRAO),
  • Muster/Leitfäden zur Mandatsvereinbarung, Mandatsannahme und dem Geldwäschegesetz,
  • Online Beratung und Risikoanalyse und Dokumentation im Umfang von 4 Zeitstunden.
  • Zusätzliche Risikoanalyse vor Ort und
  • Persönliche Beratung zur individuellen Situation von bis zu 8 Zeitstunden.
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