Rechtsstreit Wahl der BGH-Anwälte
Damit sich jeder Betrachter ein eigenes, von Meinungen anderer unbeeinflusstes Bild machen kann, haben wir im Folgenden die wesentlichen Dokumente zum Abruf zur Verfügung gestellt. Im Grunde hätten wir dies ohne jegliche Auslassungen bevorzugt. Mit Rücksicht auf Interessen anderer Personen haben wir uns aber entschlossen, vorläufig persönliche Daten zu schwärzen (insbesondere die Altersangaben in der Klageschrift) und auch die Liste der gewählten Kandidaten nicht mit Namen zu veröffentlichen.
I. Vorgeschichte
Die Wahl von BGH-Anwälten war schon immer Gegenstand von Kontroversen (z.B. Braun/Köhler, NJW 2005, 2592) und gelegentlich auch von Prozessen (z.B. BGH, Beschluss vom 14.05.1975 – AnwZ 7/75, und Beschluss vom 10.05.1978 – AnwZ 11/78).
In dem letzten Wahldurchgang vor dem aktuellen, nämlich 2006, hatte unsere Kanzlei den damaligen Kläger vertreten. Die Kanzlei Römermann Rechtsanwälte war damals vom Kläger rein unter fachlichen Gesichtspunkten beauftragt worden; eine vorherige persönliche Bekanntschaft gab es nicht. Wir haben unserem anwaltlichen Auftrag und Grundverständnis gemäß mit aller argumentativen Kraft gekämpft, was von den damals beteiligten BGH-Anwälten und -Richtern oftmals als Unbotmäßigkeit empfunden wurde und sicher nicht ohne Auswirkung auf die aktuelle Wahl geblieben ist.
In dem damaligen Verfahren hatte der Wahlausschuss (unter Leitung des BGH-Präsidenten Prof. Dr. Hirsch) die Akteneinsicht verweigert. Erst nach mündlicher Verhandlung beim Anwaltssenat und dessen Zwischenentscheidung musste der Wahlausschuss die Einsicht gewähren. Sie erfolgte unter strengsten Auflagen, was damals u.a. mit dem Schutz der Daten der Gewählten begründet wurde. Im Ergebnis wurde auf diese Weise effektiv verhindert, dass der Öffentlichkeit umfassende Informationen über die (vorhandene oder fehlende) Qualifikation der gewählten Rechtsanwälte bekannt wurden – bis heute.
Abstrakt darf insoweit festgehalten werden, dass die vom Wahlausschuss offiziell genannten Auswahlkriterien allenfalls teilweise eingehalten worden waren. So zeichnete sich eine Kandidatin bei „wissenschaftliche Qualifikation“ lediglich durch eine abgebrochene (!) Dissertation aus, eine andere begründete fehlende Veröffentlichungen mit der Zahl ihrer Kinder. Über nachweisbare forensische Erfahrung verfügten viele Kandidaten nicht, insbesondere diejenigen, die ihren Sitz in Karlsruhe hatten, also Mitarbeiter der BGH-Anwälte waren. Und die Sicherung der Altersstruktur als Kriterium hinderte den Wahlausschuss nicht daran, einen zum Zeitpunkt der Wahl 62-jährigen Kandidaten auf die Liste zu setzen, der aus einer anderen Stadt kam und sodann seine Kanzlei in Karlsruhe hätte nehmen sollen (die Frage, inwieweit das dann umgesetzt wurde, lassen wir hier vorläufig offen).
Der Anwaltssenat des BGH verhandelte zweimal mündlich. In der Verhandlung vertrat der BGH-Präsident und gesetzliche Vorsitzende des Anwaltssenats Prof. Dr. Hirsch die Beklagtenseite persönlich und plädierte für sie. Auf Klägerseite vertraten die Rechtsanwälte Sabina Funke und Prof. Dr. Volker Römermann.
Der Anwaltssenat befand die Wahl trotz aller unübersehbaren Probleme für rechtmäßig:
BGH, Beschluss vom 5. 12. 2006 – AnwZ 2/06
Das vom Kläger daraufhin angerufene BVerfG billigte diese Entscheidung:
BVerfG, Beschluss vom 27.02.2008 – 1 BvR 1295/07
In der Entscheidung des BVerfG wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die vom Wahlausschuss offiziell angegebenen Kriterien (wissenschaftliche Befähigung, forensische Erfahrung, Altersstruktur) geeignet waren.
Das Bundesministerium der Justiz sah sich offenbar nicht in der Lage, aus der so zustande gekommenen Liste überhaupt noch eine sachgerechte Auswahl zu treffen. Außerdem beurteilte es den Bedarf offenbar anders als der Wahlausschuss. Jedenfalls wurde keine Auswahl mehr getroffen und anders als stets zuvor wurde nicht die Hälfte der Kandidaten von der Liste bestellt, sondern alle.
II. Literarische Vorgeschichte
In der ZRP hat sich Prof. Dr. Nirk – ein BGH-Anwalt von bester Reputation, dessen Qualifikation über jeden Zweifel erhaben war – für, Prof. Dr. Römermann gegen die BGH-Anwaltschaft in der herkömmlichen Ausgestaltung ausgesprochen. Der Beitrag Römermanns endet mit den Worten: „Der Gesetzgeber ist aufgerufen, noch einmal kritisch hinzusehen. Er wird dann feststellen, dass für ein auf BGH-Zivilrevisionen beschränktes, isoliertes Zulassungsoligopol weder eine Notwendigkeit noch – jedenfalls nach dem derzeitigen Auswahlverfahren – ein Qualitätsinteresse sprechen können.“
Die Kontroverse ist hier nachzulesen:
Römermann und Nirk, ZRP 2007, 207 – Pro & Contra – Freigabe der Zulassung als BGH-Anwalt? (pdf)
Dazu siehe: Riemer, ZRP 2008, 195.
III. Im Vorfeld der Wahl 2013
Kandidaten werden zunächst – typischerweise nach einer Prüfung der Unterlagen auf Eignung und Qualifikation – auf die Auswahlliste ihrer jeweiligen örtlichen Rechtsanwaltskammer gesetzt (im Fall Römermann: der Rechtsanwaltskammer Hamburg; auf dieser Liste waren drei Namen genannt), sodann auf die Liste der Bundesrechtsanwaltskammer.
Zwei Gutachten werden über jeden Kandidaten gefertigt. Es gab also zwei Vorstellungsgespräche bei den Gutachtern und dann ein weiteres bei dem Vorsitzenden des Wahlausschusses, dem BGH-Präsidenten Prof. Dr. Tolksdorf, der im Fall Römermann den Vizepräsidenten sowie eine Richterin hinzugezogen hatte.
Einer der Kandidaten (den wir hier nicht anwaltlich vertreten haben) hatte im Zuge des aktuellen Wahldurchganges im Vorfeld seines Vorstellungsgespräches mit Prof. Dr. Tolksdorf um Akteneinsicht gebeten und war damit weitgehend gescheitert. Die Entscheidung des daraufhin von ihm angerufenen Anwaltssenates des BGH finden Sie hier:
BGH, Beschluss vom 25. 6. 2013 – AnwZ 1/13
Das BVerfG lehnte eine einstweilige Anordnung ab. Einer der dort zuständigen drei Richter war Richter am BVerfG Schluckebier, der beim Wahldurchgang 2006 noch Richter am BGH gewesen war und dort als Präsidialrichter das Wahlverfahren 2006 zu verantworten hatte.
IV. Die Wahl 2013
Die entscheidende Sitzung des Wahlausschusses fand am 29.07.2013 statt. Das Protokoll dieser Sitzung finden Sie hier:
Protokoll vom 29.07.2013 (pdf)
V. Klage beim Verwaltungsgericht
Der Kandidat Prof. Dr. Römermann fand sich nicht auf der Liste. Er beantragte Akteneinsicht. Daraufhin erhielt er eine Kopie seiner eigenen (!) Unterlagen und die berichtenden Teile der Gutachten – das sind reine Tatsachendarstellungen ohne jede Beurteilung; die votierenden Teile der Gutachten wurden nicht zugänglich gemacht.
Daraufhin erhob Prof. Dr. Römermann durch die Kanzlei Römermann Rechtsanwälte AG Klage, die sich insbesondere gegen die faktische Ablehnung der Akteneinsicht richtete. Ohne Akteneinsicht kann die Rechtmäßigkeit einer Wahl faktisch nicht geprüft werden. Die Einsicht ist daher ein rechtsstaatliches Gebot. Das hatte auch der BGH im Jahre 2006 so gesehen und den Wahlausschuss zur Einsichtsgewährung verpflichtet. Umso erstaunlicher, dass im Jahre 2013 unter dem Vorsitzenden Prof. Dr. Tolksdorf die Einsicht wieder verweigert wird, obgleich die Frage durch seinen Senat nur wenige Jahre zuvor entschieden worden war. Über die Motive, die Einsicht zu versagen, ist nichts bekannt.
Die Klage finden Sie hier:
Klage Prof. Dr. Römermann vom 29.08.2013 (pdf)
Die Klage richtet sich zum Verwaltungsgericht, und zwar – wie im Detail in der Klageschrift nachzulesen ist – aus zwei Gründen:
1. Das Gesetz (BRAO) sieht für die hier einschlägige Konstellation eine anderweitige Zuständigkeit nicht vor. Zwar hätte eine solche Zuständigkeit wohl der Absicht der Verfasser im Bundesjustizministerium entsprochen. Aber im Gesetz steht es anders.
2. Eine Zuständigkeit des BGH für die Anfechtung einer Entscheidung des Wahlausschusses unter Leitung seines Präsidenten und der Senatsvorsitzenden würde die abstrakte Gefahr der Befangenheit begründen. Die Richter wären auf Beklagtenseite ihrem Präsidenten und ihren Senatsvorsitzenden ausgesetzt. Ein faires Verfahren mit vollständig neutralen Richtern ist in dieser Konstellation von vorneherein nicht gewährleistet.
Der Präsident der Kammer der BGH-Anwälte, BGH-Anwalt Dr. Peter Baukelmann, bezeichnet die Klageeinreichung beim Verwaltungsgericht und den Hinweis auf die abstrakt fehlende Neutralität für eine „Frechheit“, wie er der online-Zeitschrift Legal Tribune mitteilte (lto vom 04.09.2013). Er wird dort weiter mit den Worten zitiert: „Das sind ja nicht dieselben Personen, die auch im Wahlausschuss sitzen“. Baukelmann war auch Gutachter im Fall Römermann und Mitglied des Wahlausschusses.
Mit Schriftsatz vom 29.10.2013 haben die Rechtsanwälte Redeker angezeigt, den Wahlausschuss zu vertreten, und die Meinung geäußert, nicht der Wahlausschuss, sondern die Bundesrepublik Deutschland sei die richtige Prozesspartei.
Den Schriftsatz Redeker finden Sie hier:
Schriftsatz Redeker vom 29.10.2013 (pdf)
Das Verwaltungsgericht hatte das in einer ersten Stellungnahme anders gesehen. In seiner Verfügung vom 03.09.2013 heißt es, der Wahlausschuss sei der richtige Beklagte. Diese Verfügung finden Sie hier:
Verfügung vom 03.09.2013 (pdf)
Das Verwaltungsgericht ließ die Argumentation zum Rechtsweg nun nicht mehr gelten und verwies den Rechtstreit auch in der Hauptsache an den BGH. Den Verweisungsbeschluss finden Sie hier:
Verweisungsbeschluss (pdf)
Die diesbezüglich eingelegte Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. 9 S 203/14) finden Sie hier:
Beschwerde vom 22.01.2014 (pdf)
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Beschwerde über den Verweisungsbeschluss zurückgewiesen; den Beschluss finden Sie hier:
Beschluss vom 02.05.2014 (pdf)
VI. Antrag auf einstweilige Anordnung
Prof. Dr. Römermann hatte beim Bundesministerium der Justiz nachgefragt, ob man – wie beim Wahlverfahren 2006 – mit der Bestellung der auf der Liste befindlichen Kandidaten abwarten wolle, bis das Anfechtungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Aus dem BMJ war zu hören, dass die Ministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger die Bestellung in jedem Fall noch selbst umsetzen wolle, auch wenn die Bundestags-Wahl am 22.09.2013 zum Ende ihres Ministeramtes führen sollte.
Daraufhin beantragte Prof. Dr. Römermann durch die von ihm beauftragte Sozietät Römermann Rechtsanwälte AG den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das BMJ. Die Antragsschrift können Sie hier nachlesen:
Antrag auf einstweilige Anordnung vom 10.09.2013 (pdf)
Stellungnahme zur Verweisung an den BGH vom 12.09.2013 (pdf)
Wieder wurde das VG angerufen. Diesmal sprach der Wortlaut des § 112a Abs. 3 BRAO für eine Zuständigkeit des BGH, andererseits sprachen dagegen:
1. der Charakter des Eilverfahrens als Annex zur Hauptsacheklage beim VG und
2. die fehlende Neutralität der BGH-Richter, also der Grundsatz des Rechts auf faires Verfahren, der sowohl in der deutschen Verfassung als auch in europäischen Normen angelegt ist.
Das Verwaltungsgericht ließ die Argumentation zum Rechtsweg nicht gelten und verwies an den BGH. Den Verweisungsbeschluss finden Sie hier:
Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.09.2013 (pdf)
Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, ein die Unabhängigkeit beeinträchtigendes Näheverhältnis der BGH-Richter zu ihrem Präsidenten und ihren Senatsvorgesetzten könne sich allenfalls „zufällig“ und im Einzelfall ergeben, generell bestehe es aber nicht.
Der Anwaltssenat des BGH hat nach Eingang der Akte dort zunächst selbst das BMJ gefragt, ob dort ein Stillhalten möglich sei. Den Hinweis des BGH finden Sie hier:
Schreiben des Bundesgerichtshofes vom 17.09.2013 (pdf)
Das hat das BMJ abgelehnt. Es hat vielmehr angekündigt, unmittelbar nach dem 18.10.2013 die Bestellungen vorzunehmen, wie angekündigt wurde.
Mit Beschluss vom 11.10.2013 hat der Anwaltssenat des BGH den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen. Allerdings führt er zur Begründung an, dass der Antragsteller noch unabhängig von der zwischenzeitlichen Zulassung der acht neuen BGH-Anwälte zusätzlich zugelassen werden könne, wenn entweder der Bedarf bei rechtmäßiger Betrachtung höher sei als acht oder sich eine höhere Qualifikation herausstelle. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller von der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Eilentscheidung abgesehen.
Beschluss des BGH vom 11.10.2013 (pdf)
VII. Bestellungsentscheidung
Unter www.juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/2013/10/karlsruhe-neue-bgh-anwalte-stehen-fest ist nachzulesen, welche Anwälte die Plätze 1 bis 8 auf der Liste des Wahlausschusses belegt hatten.
Dort heißt es in der Nachricht von Ulrike Barth: „Desweiteren erhielten zwei Wissenschaftliche Mitarbeiter von BGH-Anwälten ihre Zulassung: Norbert Tretter aus der Kanzlei Büttner & Baukelmann sowie Dr. Thomas Winter, der weiter bei Prof. Dr. Krämer tätig sein wird. Jedoch wird die Kanzlei künftig unter dem Namen Krämer Winter auftreten.“
Rechtsanwalt Tretter ist wie Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Lohkemper und Rechtsanwalt Dr. Jochen Emmert unter der Anschrift der Rechtsanwälte beim BGH Büttner und Baukelmann zugelassen, ihre Telefonnummer ist eine Durchwahl der BGH-Kanzlei. Ähnlich steht es mit Rechtsanwalt Dr. Thomas Winter: Er residierte schon vor seiner Wahl unter der Anschrift wie BGH-Anwalt Krämer und die beiden Kollegen Winters, Rechtsanwältin Dr. Nina Polt und Rechtsanwältin Christine Grüneisen. Die drei jüngeren Anwälte verfügten über eine Durchwahl der Kanzlei Krämer.
Damit steht fest: Rechtsanwalt Baukelmann hat als Mitglied des Wahlausschusses einen seiner Mitarbeiter mit gewählt (Abwesenheiten weist das Protokoll der Wahl nicht aus). Das wirft nicht nur die Frage der Einhaltung ethischer Standards auf, sondern stellt eine Verletzung verwaltungsverfahrensrechtlicher Mindestanforderungen dar. Auswahlentscheidungen sollten von Leistungskriterien und einer gewissen Objektivität getragen sein, nicht von persönlichen Bekanntschaften und Interessen.
VIII. Klagen zweier Anwälte von der Liste (Plätze 9 bis 16)
Zwei Rechtsanwälte, die vom Wahlausschuss auf die Liste aufgenommen, vom BMJ aber nicht bestellt worden waren, haben Klage beim BGH (Anwaltssenat) erhoben (Az. AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13).
Der Anwaltssenat fragte bei Prof. Dr. Römermann mit richterlicher Verfügung vom 04.11.2013 an, ob er einverstanden sei, wenn seine Akte zu den Gerichtsverfahren beigezogen werde. Die Anfrage finden Sie hier:
Fax des BGH vom 05.11.2013 (pdf)
An der Anfrage erstaunen zwei Aspekte:
Die Verfahren sind anonym, es werden keine Namen der Kläger genannt.
Wahlanfechtungen der unterlegenen Wettbewerber (hier: Plätze 9 und 13) richten sich typischerweise dagegen, dass sie hinter die erfolgreichen Kandidaten eingeordnet wurden. Die Blickrichtung etwa des Kandidaten mit Platz-Nr. 9 würde demnach die Rechtmäßigkeit der Wahl der Kandidaten mit den Nummern 1 bis 8 in Frage stellen. Die nach Nr. 9 folgenden Kandidaten würden in diese Betrachtung nicht einbezogen. Das gilt erst recht für Kandidaten, die noch nicht einmal einen Platz auf der Liste des Wahlausschusses gefunden haben.
Die Antwort der Verfahrensbevollmächtigten von Prof. Römermann finden Sie hier:
Schriftsatz vom 12.11.2013 (pdf)
Unterdessen war zu hören, dass auch andere Rechtsanwälte von den Listenplätzen 9 bis 16 die Wahl kritisch sehen. Dort wurde die Ansicht vertreten, man müsse derzeit die Wahlentscheidung nicht anfechten, da der Wahlausschuss eine Rechtsbehelfsbelehrung unterlassen (vergessen?) habe und daher eine Klagefrist von einem Jahr gelte. Man rechnet sich aus, auch dann zu den Gewinnern zu gehören, wenn am Ende nur eine einzige Wahlanfechtung erfolgreich sei.
Bezüglich der beiden Verfahren hat Herr Prof. Dr. Römermann durch die Kanzlei Römermann Rechtsanwälte AG jeweils Anträge auf Beiladung gestellt. Diese wurden nunmehr vom BGH abgewiesen; den (nahezu gleichlautenden) Beschluss finden Sie hier:
BGH Beschluss vom 16.01.2014 (pdf)
IX. Klage vor dem BGH
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Beschwerde über den Verweisungsbeschluss zurückgewiesen hat (Beschluss unter Ziff. V.), führt nunmehr der BGH das Verfahren unter dem Az. AnwZ 1/14.
Zunächst wurden alle der vom Wahlausschuss gewählten Bewerber der Plätze 1 bis 16 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ob sie mit der Beiziehung der Akten zu dem hiesigen Verfahren und der damit einhergehenden Einsichtnahme einverstanden sind. Die Präsidentin des BGHs ließ in ihrer Funktion als Vorsitzende des Wahlausschusses mit Schreiben vom 12.08.2014 mitteilen, dass keine weitere Akteneinsicht des Wahlausschusses gewährt werde; das Schreiben finden Sie hier:
Schreiben der Präsidentin des BGHs vom 12.08.2014 (pdf)
Bevor über die Einsicht in die eingehenden Akten der Bewerber entschieden werden sollte, bat der Senat vorab um die Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung seitens des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten; das Schreiben finden Sie hier:
Schreiben des Anwaltssenats vom 20.08.2014 (pdf)
In der Folgezeit gab es einen Schriftwechsel zwischen dem Senat und dem Kläger, in welchem es um den Umfang der Vertraulichskeitserklärung ging. Den Schriftwechsel finden Sie hier:
Vertraulichkeitsdiskussion (pdf)
Mit aktuellem Schreiben vom 16.01.2015 teilte der Senat mit, dass nunmehr fast alle Bewerberakten vorliegen würden, lediglich zwei Rechtsanwaltskammern würden die Akten noch suchen, jedoch hoffentlich bald übersenden.
Nach nunmehr erfolgter Akteneinsicht und Auswertung der entsprechenden Bewerber- und Personalakten haben wir mit Schriftsatz vom 27.07.2015 eine 50-seitige Begründung für unser Klagebegehren eingereicht. Eine Veröffentlichung dieses Schriftsatzes ist (vorläufig) nicht möglich, da sowohl die Partei als auch die prozessführende Kanzlei vom Anwaltssenat zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
Der BGH hat daraufhin für den 02.05.2016 um 10:00 Uhr (Saal N 004) zur öffentlichen Verhandlung vor dem Senat für Anwaltssachen geladen.
Am 2. Mai 2016 wurde die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage von Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann gegen den Ausschuss zur Wahl von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof vor dem Senat für Anwaltssachen verhandelt und abgewiesen.
Das schriftliche Urteil liegt mittlerweile vor. Sie finden das Dokument, das im Gegensatz zur Entscheidungs-Datenbank des Bundesgerichtshofs auch die Passagen zu den sechzehn dem Bundesministerium der Justiz benannten Personen – selbstverständlich in entpersonalisierter Fassung – enthält, hier:
Urteil des BGH vom 02.05.16 (pdf)
Eine Zusammenstellung und Kommentierung der zentralen Themen des Urteils und der daraus zu ziehenden Erkenntnisse finden Sie in unserem ausführlichen Artikel unter folgendem Link auf dieser Website:
https://www.roemermann.com/de/aktuelles/blog/neue-erkenntnisse-nach-klage-auf-zulassung-als-rechtsanwalt-am-bundesgerichtshof.html
X. Verfassungsbeschwerde
Am 16.06.2016 wurde Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BGH eingereicht. Die Beschwerde, die das Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1370/16 führt, finden Sie unter dem folgenden Link. Einige Schwärzungen im Text wurden vorgenommen, weil sich der Antragsteller und seine Verfahrensbevollmächtigten gegenüber dem BGH zu einer ganz besonderen Verschwiegenheit verpflichten mussten, um während des Verfahrens Akteneinsicht zu erhalten. Auch wenn für eine derartige Pflicht keine Rechtsgrundlage erkennbar ist, soll ihr hier weiterhin Rechnung getragen werden.
Verfassungsbeschwerde vom 16.06.2016 (pdf)
XI. Individualbeschwerde
Am 23.11.2017 wurde Individualbeschwerde zum EGMR eingelegt, das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 80798/17 geführt.
Mit Beschluss vom 08.02.2018 (pdf) hat der EGMR die Beschwerde ohne nähere Begründung abgewiesen.