Unbürokratische Unterstützung versprechen die Soforthilfe-Programme und entsprechenden Gesetze in Zeiten der Corona-Krise. Unternehmer sind allerdings auch in diesen besonderen Zeiten gut beraten, wenn sie – wie sonst auch – korrekte Angaben bei der Beantragung von Fördermitteln machen. Denn wer bei der Antragstellung unehrlich oder auch nur ungenau ist, kann sich wegen Subventionsbetrugs gem. § 264 StGB strafbar machen. Das wird mit Freiheitstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

Wegen Subventionsbetrug macht sich gemäß § 264 StGB strafbar, wer

  1. gegenüber dem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder einen Dritten vorteilhaft sind,
  2. die erlangten Gelder oder Gegenstände entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
  3. den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventions-erhebliche Tatsachen gebraucht.

§ 264 Abs. 8 StGB enthält eine Legaldefinition der Subvention. Subvention im Sinne des § 264 StGB ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln an Betriebe und Unternehmen, die (wenigstens zum Teil) ohne marktgerechte Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll.

Der wichtigste Unterschied zum Tatbestand des „normalen“ Betruges i.S.d. § 263 StGB ist, dass auch dann ein Subventionsbetrug vorliegt, wenn die Subvention gar nicht gewährt und bei dem Subventionsgeber kein Schaden entstanden ist. Es reicht aus, dass die Vergabestelle getäuscht wurde.

Die strafbare Handlung ist die Täuschung gegenüber der Vergabestelle. Wer also bei der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben zu den sogenannten subventionserheblichen Tatsachen macht, täuscht. Subventionserhebliche Tatsachen sind Angaben, welche für die Bewilligung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Förderung wichtig sind.

Die Corona-Sofort-Hilfe soll unbürokratisch helfen. Unbürokratisch ist allerdings nicht mit voraussetzungsfrei gleichzusetzen. Wichtigste Voraussetzung für die Gewährung von Soforthilfen in der Corona-Krise ist ein durch die Krise eingetretene Liquiditätsengpass. Wer nun die Gelegenheit ergreift, um auch ohne einen finanziellen Engpass an Gelder zu gelangen, oder künstlich versucht, einen solchen Engpass zu konstruieren, kann sich des Betrugs und/oder des Subventionsbetrugs strafbar machen.

Aber auch der gutwillige Unternehmer, der nicht weiß, was die nächsten Monate bringen und der Angst um sein Unternehmen hat, dessen Steuerberater wegen Überlastung nicht schnell genug Zahlen liefern kann und mit geschätzten Zahlen Anträge stellt, kann sich strafbar machen. Denn der Subventionsbetrug kann gem. § 264 Abs. 5 StGB auch leichtfertig begangen werden. Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Geahndet wird die leichtfertige Begehungsweise mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe. Die Voraussetzungen der Gewährung der Corona-Hilfe werden behördlicherseits möglicherweise wegen der gebotenen Eile derzeit nicht genau überprüft. Die Prüfung wird jedoch – wenn wieder Zeit dafür ist – mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgeholt werden.

Die Voraussetzungen variieren zwischen den Bundesländern zum Teil erheblich, haben jedoch gemein, dass der Liquiditätsengpass eine Folgewirkung der Corona-Krise sein muss.
In Hamburg beispielsweise muss der Antragsteller versichern, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit seit dem 11.03.2020 durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist. Dies soll insbesondere der Fall sein, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11.03.2020 durch die Krise weggefallen sind und/oder
  • ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von mindestens 50 % verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr (bei Neugründungen im Vergleich zum Vormonat) vorliegen und/oder
  • die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv eingeschränkt wurden.

Dazu muss in Hamburg der Antragsteller auch versichern, dass die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens zu bedienen.

Es empfiehlt sich dringend, die jeweiligen Antragsvoraussetzungen genau durchzulesen und nur das zu versichern, was auch den Tatsachen entspricht.

Wenn ein Antrag gestellt worden ist und im Nachhinein durch die Zahlen des Steuerberaters festgestellt wird, dass dies zu Unrecht erfolgte, dann ist Eile geboten: Wegen Subventionsbetruges wird gem. § 264 Abs. 6 StGB nämlich nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Antragstellers nicht gewährt, bleibt dieser dennoch straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, das Gewähren der Subvention zu verhindern. Für den Vortrag der freiwilligen und ernsthaften Bemühung sollte der Antragsteller sich auch anwaltlicher Hilfe bedienen.

Ist die Subvention zwischenzeitlich geleistet worden, dann ist die Tat vollendet und kann nicht mehr verhindert werden. Die Straftat wird geahndet. Spätestens hier wird ein betroffenen Antragsteller dann dringend anwaltlichen Rat benötigen.

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