Im Dezember 2020 wurde das SanInsFoG (Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts) verabschiedet und am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2020 – Teil 1 – Nr. 66, S. 3256) verkündet. Es ist daher mit den wesentlichen Inhalten seit dem 01.01.2021 in Kraft. Das SanInsFoG enthält in Art. 1 das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz). Als Herz des neuen Sanierungsrechts gilt der Restrukturierungsplan.

Mittlerweile gibt es die ersten Fälle, in denen Restrukturierungsverfahren durchgeführt werden sollen. Da es für viele Beteiligte Neuland ist, bedarf es einer guten Vorarbeit durch die beratende Kanzlei. Zwar hat der Gesetzgeber in § 16 StaRUG bereits angekündigt, eine Checkliste auf die Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)) zu stellen, dies ist bislang jedoch nicht geschehen.

Die folgende Merkliste dient als Übersicht, da je nach Einzelfall der beabsichtigte Restrukturierungsplan weitere Inhalte enthalten muss:

  • Konzeption der Restrukturierung
  • Basisdaten zum Unternehmen
  • Wirtschaftliche Situation
  • Vermögensübersicht
  • Planbetroffene (Gläubigerliste)
  • Planmaßnahmen
  • Vergleichsrechnung
  • Liquiditäts-/Ertragsplan
  • Gruppeneinteilung Planbetroffene
  • Plananlagen

Das Gesetz sieht dabei eine zwingende Gliederung des Restrukturierungsplans in einen darstellenden Teil und einen gestaltenden Teil vor.

Der Ablauf des Restrukturierungsplanverfahrens wird davon bestimmt, welcher Weg durch die Schuldnerin eingeschlagen wird, z. B. gerichtliche Vorprüfung, Planab-stimmung ohne gerichtliche Beteiligung etc.

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