Die Energiepreispauschale (EPP) i. H. v. EUR 300,00 brutto wird mit dem Gehalt/Lohn im September 2022 an alle Personen ausgezahlt, die zum 01.09.2022 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (auch geringfügig Beschäftigte) stehen (vgl. §§ 112 ff. EStG sowie BT-Drucks. 20/1765 S. 1. U. S. 24). Entlastet werden sollen diejenigen Bevölkerungsgruppen, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Die Pauschale ist eine staatliche Leistung. Befindet sich der Schuldner in einem Insolvenzverfahren stellt sich die Frage, inwieweit die Pauschale, konkret der Nettobetrag infolge der bestehenden Steuerpflicht, dem Insolvenzbeschlag unterliegt bzw. pfändbar ist.
Die Insolvenzmasse umfasst gemäß § 35 Abs. 1 InsO das „gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt“. Darunter fällt mithin auch der Anspruch auf die Energiepreispauschale, ohne dass es einer weiteren Klarstellung bedarf. Der Auszahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber würde damit vom Insolvenzbeschlag erfasst.
Nicht der Insolvenzmasse unterliegen jedoch Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs. 1 S. 1 InsO), wobei § 36 Abs. 1 S. 2 InsO die entsprechende Geltung von Pfändungsvorschriften der Zivilprozessordnung, u. a. § 850c ZPO ff., anordnet. Zu prüfen ist daher, inwieweit Pfändungsschutzvorschriften eingreifen und demzufolge der Auszahlungsanspruch geschützt ist.
In der Gesetzgebung zum zweiten Entlastungspaket wurde die EPP nicht von vornherein als unpfändbar festgeschrieben.
Da es sich bei der Energiepreispauschale nicht um Arbeitseinkommen handelt, sondern um eine besondere Zuwendung des Staates, ist die Pauschale jedenfalls nicht wie Arbeitseinkommen zu behandeln. Demzufolge sind § 850c ZPO und die Pfändungstabelle nicht anwendbar. In der Praxis wird gleichwohl eine Zusammenrechnung der Pauschale mit dem Arbeitseinkommen und Anwendung der Pfändungstabelle häufig vorkommen.
Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Damit wird u. a. auf § 399 BGB verwiesen. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Es kommt also darauf an, ob durch die Pfändung und dem damit verbundenen Gläubigerwechsel auf den Insolvenzverwalter der Zweck der Leistung nicht mehr erreicht werden kann, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse des Schuldners zugrunde liegt. Der Bundesgerichtshof hat dies für die Corona-Soforthilfen bejaht (BGH, Beschl. v. 10.3.2021 – VII ZB 24/20). Der mit der Pauschale verfolgte Zweck, einen finanziellen Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten zu schaffen, wäre bei Pfändbarkeit des Anspruchs verwirkt. Demzufolge kann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu der Corona-Soforthilfe auch von einer Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale gemäß § 851 ZPO ausgegangen werden.
Eine kurzfristige rechtliche Klarstellung durch den Gesetzgeber wäre wünschenswert.