Das Wichtigste im Überblick

  • Das Ausscheiden aus einer Partnerschaftsgesellschaft birgt erhebliche finanzielle und berufliche Risiken, die durch fachkundige rechtliche Beratung deutlich minimiert werden können
  • Die Berechnung der Abfindung, Regelungen zum Mandantenstamm und nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind die häufigsten Konfliktpunkte beim Ausscheiden eines Partners
  • Eine frühzeitige rechtliche Beratung durch Spezialisten erweitert Ihre Handlungsoptionen und stärkt Ihre Verhandlungsposition für eine faire Ausscheidensvereinbarung

Einleitung: Wenn Wege sich trennen – Das Ausscheiden aus der Partnerschaftsgesellschaft

Das Ausscheiden eines Partners aus einer Partnerschaftsgesellschaft stellt einen bedeutenden Einschnitt dar – sowohl für den ausscheidenden Partner als auch für die verbleibenden Gesellschafter. Was häufig als rein formaler Akt erscheint, entwickelt sich in der Praxis oft zu einem komplexen juristischen und wirtschaftlichen Prozess mit weitreichenden Konsequenzen für alle Beteiligten. Ob Sie als Partner eine Partnerschaftsgesellschaft verlassen möchten oder ob ein Partner aus Ihrer Gesellschaft ausscheidet – in beiden Fällen ist eine fundierte Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie eine strategische Vorgehensweise unerlässlich, um Ihre Interessen optimal zu wahren. Als renommierte Kanzlei im Bereich des Gesellschaftsrechts begleitet die Kanzlei Römermann Freiberufler und Partnerschaftsgesellschaften bei diesem herausfordernden Prozess.

Rechtliche Grundlagen zum Ausscheiden aus einer Partnerschaftsgesellschaft

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ausscheiden eines Partners aus einer Partnerschaftsgesellschaft ergeben sich aus einem Zusammenspiel verschiedener Rechtsquellen. An erster Stelle steht der Gesellschaftsvertrag, der in aller Regel spezifische Regelungen zum Ausscheiden von Partnern enthält. Ergänzend kommen die gesetzlichen Bestimmungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) sowie – durch entsprechende Verweisungen – die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Anwendung.

Zentrale gesetzliche Vorschriften

Die maßgeblichen Normen finden sich insbesondere in:

  • § 9 PartGG in Verbindung mit §§ 131 ff. HGB (Ausscheiden von Gesellschaftern)
  • §§ 738 ff. BGB (Auseinandersetzung)
  • Berufsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Freiberuflergruppe

In der Praxis hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch wegweisende Urteile wichtige Rechtsfragen konkretisiert. Besonders relevant sind hier das Urteil vom 6.5.2019 (II ZR 244/17) zur Abfindungsberechnung, das Urteil vom 3.5.2016 (II ZR 357/14) zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten sowie das Urteil vom 14.7.2020 (II ZR 255/18) zur Fortführung von Mandantenstämmen.

Kündigungsmöglichkeiten und -fristen

Das Ausscheiden aus einer Partnerschaftsgesellschaft kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:

  1. Ordentliche Kündigung: Entsprechend den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Fristen und Modalitäten oder, falls dort nicht geregelt, nach den gesetzlichen Vorgaben.
  2. Außerordentliche Kündigung: Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Fortsetzung der Partnerschaft unzumutbar macht.
  3. Einvernehmliches Ausscheiden: Durch Abschluss einer Ausscheidensvereinbarung zwischen dem ausscheidenden Partner und den verbleibenden Gesellschaftern.
  4. Ausschluss: Unter bestimmten, meist im Gesellschaftsvertrag definierten Voraussetzungen.

Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt nach dem Gesetz sechs Monate zum Schluss des Geschäftsjahres, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung vorsieht. In der Praxis finden sich häufig längere Kündigungsfristen von einem Jahr oder mehr.

Kritische Aspekte beim Ausscheiden eines Partners

Abfindungsansprüche und ihre Berechnung

Der Abfindungsanspruch stellt in der Regel den zentralen wirtschaftlichen Aspekt beim Ausscheiden eines Partners dar. Er repräsentiert den Wert der Beteiligung des ausscheidenden Partners und ist daher häufig Gegenstand intensiver Auseinandersetzungen. Die Berechnung der Abfindung richtet sich primär nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Fehlen solche Bestimmungen, greift die gesetzliche Regelung, wonach dem ausscheidenden Partner grundsätzlich der „wahre Wert“ seiner Beteiligung zusteht, der dem Verkehrswert entspricht. In der Praxis enthalten Gesellschaftsverträge jedoch häufig Abfindungsbeschränkungen, die den Anspruch des ausscheidenden Partners auf einen Betrag unterhalb des tatsächlichen Verkehrswerts begrenzen. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, unterliegen jedoch einer strengen Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Die Angemessenheit wird im Einzelfall geprüft, wobei es keine pauschale Grenze gibt. Besondere Herausforderungen ergeben sich bei der Bewertung immaterieller Vermögenswerte wie dem Mandanten- oder Kundenstamm, dem Kanzlei- oder Firmenwert und den Entwicklungsperspektiven der Gesellschaft. Hier ist oft die Einschaltung eines spezialisierten Sachverständigen sinnvoll.

Mandanten- und Kundenstamm

Bei freiberuflichen Partnerschaftsgesellschaften spielt der Mandanten- oder Kundenstamm eine zentrale Rolle. Wer darf nach dem Ausscheiden welche Mandanten oder Kunden betreuen? Diese Frage führt regelmäßig zu Konflikten. Grundsätzlich gilt: Der Mandanten- oder Kundenstamm ist ein Vermögenswert der Gesellschaft und fließt in die Bewertung der Beteiligung ein. Die ausschließliche Zuordnung zur Gesellschaft kann jedoch dort an Grenzen stoßen, wo persönliche Vertrauensbeziehungen zwischen einem Partner und bestimmten Mandanten bestehen.Der BGH hat in mehreren Entscheidungen betont, dass Mandanten grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung sind, von wem sie sich beraten lassen möchten. Einschränkungen durch vertragliche Wettbewerbsverbote müssen daher verhältnismäßig sein und dürfen die freie Mandantenwahl nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen. Ergänzende Aspekte:

  • Bei der Bewertung des Mandantenstamms spielen Faktoren wie Qualität, Quantität und Altersstruktur der Mandate eine wichtige Rolle.
  • Die Übertragung eines Mandantenstamms kann steuerliche Konsequenzen haben.
  • Die Haftung für Fehler bei der Mandatsbearbeitung kann auch nach Abgabe des Mandats an einen Kollegen innerhalb der Kanzlei fortbestehen.

Der BGH hat sich in einem Urteil vom 3.5.2016 (II ZR 357/14) speziell mit nachvertraglichen Wettbewerbsverboten befasst und deren Zulässigkeit unter bestimmten Voraussetzungen bestätigt.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Wettbewerbsverbote sind ein weiterer neuralgischer Punkt beim Ausscheiden aus einer Partnerschaftsgesellschaft. Sie sollen verhindern, dass der ausscheidende Partner durch die Mitnahme von Mandanten oder Kunden die wirtschaftliche Basis der verbleibenden Gesellschaft gefährdet. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote unterliegen strengen rechtlichen Anforderungen:

  • Sie müssen zeitlich, räumlich und sachlich angemessen begrenzt sein
  • Sie müssen zum Schutz berechtigter Interessen der Gesellschaft erforderlich sein
  • Sie dürfen den ausscheidenden Partner nicht unverhältnismäßig in seiner beruflichen Tätigkeit behindern

Nach der Rechtsprechung des BGH sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote in Partnerschaftsgesellschaften für einen Zeitraum von in der Regel maximal zwei Jahren nach dem Ausscheiden zulässig. Die räumliche Begrenzung sollte sich am tatsächlichen Einzugsgebiet der Gesellschaft orientieren. Ein absolutes Wettbewerbsverbot, das jegliche berufliche Tätigkeit im Fachgebiet untersagt, ist in der Regel unverhältnismäßig und damit unwirksam. Zulässig sind hingegen Regelungen, die sich auf die konkrete Abwerbung bestehender Mandanten oder Kunden beziehen. Wettbewerbsverbote, die die genannten Grenzen überschreiten, können als sittenwidrig gemäß § 138 BGB eingestuft werden.

Haftung für Altverbindlichkeiten

Ein oft unterschätzter Aspekt des Ausscheidens betrifft die Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft. Nach § 8 Abs. 3 PartGG haftet der ausgeschiedene Partner grundsätzlich für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Haftung unterliegt der Verjährung. Ansprüche gegen einen ausgeschiedenen Partner verjähren in fünf Jahren nach dem Ausscheiden, sofern sie nicht einer kürzeren Verjährung unterliegen. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 129 und 130 HGB, auf die das PartGG verweist. Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) ist die Haftung für berufliche Fehler durch die Berufshaftpflichtversicherung begrenzt, während die persönliche Haftung für sonstige Verbindlichkeiten (z.B. Mietverträge, Arbeitsverhältnisse) weiterhin besteht. Eine sorgfältige Due Diligence vor dem Ausscheiden sowie eindeutige Regelungen zur Freistellung von etwaigen Haftungsansprüchen in der Ausscheidensvereinbarung sind daher unerlässlich.

Checkliste: Vorbereitung auf das Ausscheiden aus einer Partnerschaftsgesellschaft

Um Ihr Ausscheiden aus einer Partnerschaftsgesellschaft optimal vorzubereiten, empfehlen wir die folgenden Schritte:

  1. Analyse des Gesellschaftsvertrags
    • Prüfung der Kündigungsfristen und -modalitäten
    • Analyse der Abfindungsregelungen
    • Überprüfung etwaiger Wettbewerbsverbote
    • Identifikation sonstiger relevanter Klauseln
  2. Sammlung relevanter Unterlagen
    • Jahresabschlüsse der letzten drei bis fünf Jahre
    • Mandantenverzeichnis mit Umsatzzahlen
    • Übersicht über laufende Projekte und Mandate
    • Dokumentation persönlich akquirierter Mandanten
  3. Bewertung der eigenen Position
    • Realistische Einschätzung des Werts der eigenen Beteiligung
    • Identifikation persönlicher Stärken und Beiträge zur Gesellschaft
    • Klärung der eigenen Ziele und Prioritäten
  4. Planung der beruflichen Zukunft
    • Entwicklung einer klaren Vorstellung über die berufliche Zukunft
    • Abschätzung finanzieller Bedürfnisse und Möglichkeiten
    • Vorbereitende Maßnahmen für den Neustart (unter Beachtung etwaiger Wettbewerbsverbote)
  5. Zeitliche Planung
    • Berücksichtigung der Kündigungsfristen
    • Beachtung steuerlicher Aspekte bei der Wahl des Ausscheidenszeitpunkts
    • Koordination mit potenziellen neuen beruflichen Projekten
  6. Frühzeitige rechtliche Beratung
    • Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwalts vor Einleitung konkreter Schritte
    • Vorbereitung der Verhandlungen>

Häufig gestellte Fragen

Wie kann ich als Partner aus einer Partnerschaftsgesellschaft ausscheiden?

Das Ausscheiden aus einer Partnerschaftsgesellschaft kann grundsätzlich auf vier verschiedenen Wegen erfolgen: durch ordentliche Kündigung gemäß den vertraglichen oder gesetzlichen Fristen, durch außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, durch einvernehmliches Ausscheiden auf Basis einer Vereinbarung mit den verbleibenden Partnern oder durch Ausschluss unter den im Gesellschaftsvertrag definierten Voraussetzungen. Die konkrete Vorgehensweise und mögliche Optionen sollten im Rahmen einer individuellen rechtlichen Beratung geklärt werden.

Welche Abfindung steht mir beim Ausscheiden aus einer Partnerschaftsgesellschaft zu?

Der Abfindungsanspruch richtet sich primär nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Fehlen solche Bestimmungen, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf den vollen Verkehrswert Ihrer Beteiligung. Gesellschaftsverträge enthalten jedoch häufig Abfindungsbeschränkungen, die den Anspruch reduzieren.

Darf ich nach meinem Ausscheiden Mandanten oder Kunden der Partnerschaftsgesellschaft betreuen?

Die Mitnahme von Mandanten oder Kunden nach dem Ausscheiden wird häufig durch nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt. Solche Verbote sind grundsätzlich zulässig, müssen aber zeitlich (in der Regel maximal 2-3 Jahre), räumlich und sachlich angemessen begrenzt sein. Unabhängig davon gilt: Mandanten und Kunden haben stets ein freies Wahlrecht, von wem sie sich beraten lassen möchten. Absolut verbietende Klauseln, die jegliche berufliche Tätigkeit im Fachgebiet untersagen, sind in der Regel unwirksam.

Wie sollte ein ausscheidender Partner seine berufliche Zukunft kommunizieren?

Die Kommunikation des Ausscheidens gegenüber Mandanten, Kollegen und der Öffentlichkeit sollte wohlüberlegt erfolgen. Empfehlenswert ist eine sachliche, professionelle Kommunikation, die auf gegenseitige Schuldzuweisungen verzichtet. Idealerweise stimmen der ausscheidende Partner und die verbleibende Gesellschaft den Wortlaut einer gemeinsamen Mitteilung ab. Die beruflichen Zukunftspläne sollten erst kommuniziert werden, wenn sie konkret sind und keine Wettbewerbsverbote verletzen. Die Ausscheidensvereinbarung sollte Regelungen zur externen Kommunikation enthalten, einschließlich Formulierungen für die Website, Pressemitteilungen und Social-Media-Auftritte.

Wie wird die Übergabe laufender Projekte und Mandate praktisch umgesetzt?

Die praktische Übergabe laufender Projekte und Mandate erfordert eine sorgfältige Planung und strukturierte Durchführung. Zunächst sollte eine vollständige Liste aller Mandate des ausscheidenden Partners erstellt werden, mit Angaben zu Bearbeitungsstand, Fristen und besonderen Anforderungen. Für jedes Mandat ist zu entscheiden, ob es bei der Gesellschaft verbleibt, vom ausscheidenden Partner mitgenommen wird oder an einen Dritten übertragen werden soll – wobei stets die Zustimmung des Mandanten einzuholen ist. Die faktische Übergabe umfasst die Übermittlung aller relevanten Unterlagen, die Einweisung des übernehmenden Bearbeiters und die Information des Mandanten. Wichtig ist auch die Klärung der Vergütungsfrage für teilweise bearbeitete Mandate, etwa durch eine anteilige Aufteilung nach Bearbeitungsstand.

Wann muss die Abfindung nach dem Ausscheiden ausgezahlt werden?

Die Fälligkeit der Abfindung richtet sich primär nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Fehlen solche Bestimmungen, ist die Abfindung grundsätzlich mit dem Ausscheiden fällig. In der Praxis enthalten Gesellschaftsverträge jedoch häufig Ratenzahlungsklauseln, die eine Auszahlung über mehrere Jahre vorsehen. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, sofern sie den ausscheidenden Partner nicht unangemessen benachteiligen.

Wie werden gemeinsam erworbene Fachbibliotheken und Arbeitsmittel aufgeteilt?

Die Aufteilung gemeinsam erworbener Fachbibliotheken, Büroausstattung und Arbeitsmittel sollte in der Ausscheidensvereinbarung detailliert geregelt werden. Grundsätzlich verbleiben diese Gegenstände bei der Gesellschaft, es sei denn, es handelt sich um persönliche Arbeitsmittel des ausscheidenden Partners. Bei wertvollen Sammlungen oder Spezialliteratur bieten sich verschiedene Lösungen an: die Bewertung und Abgeltung im Rahmen der Abfindung, die physische Aufteilung nach Interessengebieten oder die Erstellung von Digitalisaten. Bei IT-Ausstattung und Software sind Lizenzfragen zu beachten. Für spezielle Arbeitsmittel, die der ausscheidende Partner für seine weitere Tätigkeit benötigt, können Übernahmeregelungen vereinbart werden, idealerweise mit klaren Preisvereinbarungen.

Kann ich gezwungen werden, aus der Partnerschaftsgesellschaft auszuscheiden?

Ja, unter bestimmten Umständen kann ein Partner zum Ausscheiden aus der Partnerschaftsgesellschaft gezwungen werden. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag entsprechende Ausschlussklauseln enthält. Typische Ausschlussgründe sind etwa die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Partners, der Verlust der Berufszulassung, eine schwerwiegende Pflichtverletzung oder die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung kann ein Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich sein, wobei hier strenge Anforderungen gelten.

Was passiert mit dem Namen der Partnerschaftsgesellschaft, wenn ein namengebender Partner ausscheidet?

Seit der Änderung des § 2 Abs. 1 PartGG zum 1. Januar 2024 muss der Name einer Partnerschaftsgesellschaft nur noch den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten, ohne zwingend den Namen eines Partners aufzunehmen. Dadurch kann der Name einer Gesellschaft auch nach dem Ausscheiden eines namengebenden Partners grundsätzlich weitergeführt werden. Sollte die Fortführung des Namens dennoch von einer Zustimmung abhängig gemacht werden, etwa durch vertragliche Regelungen, sollte dies Teil der Ausscheidensvereinbarung sein. Ein etablierter Name kann wirtschaftlich wertvoll sein und bei der Abfindung berücksichtigt werden.
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