Das Wichtigste im Überblick

  • Die Aufnahme neuer Partner in eine Partnerschaftsgesellschaft erfordert eine sorgfältige rechtliche und wirtschaftliche Planung mit Anpassungen des Partnerschaftsvertrags und gesellschaftsrechtlichen Formalitäten
  • Neue Partner müssen Angehörige eines freien Berufs sein und bringen spezifische Rechte und Pflichten mit – darunter Gewinnbeteiligung, Haftungsfragen und Mitwirkungsrechte
  • Eine professionelle Gestaltung der Beteiligungsstruktur kann steuerliche Vorteile sichern, Haftungsrisiken minimieren und eine reibungslose Integration des neuen Partners gewährleisten

Die Partnerschaftsgesellschaft als Kooperationsform für Freiberufler

Die Partnerschaftsgesellschaft stellt für Angehörige freier Berufe eine attraktive Rechtsform dar, um ihre berufliche Tätigkeit gemeinsam auszuüben. Ob Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte oder Architekten – viele Freiberufler schätzen die Flexibilität und die haftungsrechtlichen Vorteile dieser Gesellschaftsform. Im Laufe des Bestehens einer solchen Partnerschaft ist es häufig notwendig oder sinnvoll, neue Partner aufzunehmen – sei es zur Erweiterung des Leistungsspektrums, zur Nachfolgeregelung oder zum weiteren Wachstum.

Die Beteiligung neuer Partner in einer Partnerschaftsgesellschaft ist jedoch ein komplexer Prozess, der zahlreiche rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Aspekte umfasst und eine rechtliche Beratung nicht hinwegdenken lässt. Fehler bei der Gestaltung können weitreichende negative Konsequenzen haben: von steuerlichen Nachteilen über Haftungsrisiken bis hin zu internen Konflikten. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Gesichtspunkte, die bei der Aufnahme neuer Partner zu beachten sind.

Rechtliche Grundlagen der Partnerschaftsgesellschaft

Gesetzlicher Rahmen für die Partnerschaft

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine spezielle Gesellschaftsform, die durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt wird. Diese Rechtsform wurde speziell für die Bedürfnisse der Freiberufler konzipiert und stellt eine Sonderform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar.

Der rechtliche Rahmen ergibt sich aus mehreren Vorschriften:

  • § 1 Abs. 1 PartGG definiert die Partnerschaft als einen Zusammenschluss von Personen zur Ausübung freier Berufe
  • § 1 Abs. 2 PartGG enthält eine exemplarische, nicht abschließende Aufzählung der freien Berufe
  • § 1 Abs. 3 PartGG verweist auf landesrechtliche Berufsgesetze und -ordnungen, die zusätzliche Anforderungen aufstellen können
  • § 1 Abs. 4 PartGG erklärt die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) für anwendbar, soweit das PartGG keine abweichenden Regelungen enthält

Besonders hervorzuheben ist, dass nur Angehörige freier Berufe Partner einer Partnerschaft sein können. Das Gesetz setzt dabei voraus, dass diese Personen zur Ausübung eines freien Berufs befugt sind und ihre Tätigkeit selbständig, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig erbringen. Der Kreis der möglichen Partner wird damit erheblich eingeschränkt, was bei der Aufnahme neuer Partner zwingend zu beachten ist.

Besonderheiten der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)

Seit 2013 besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) zu gründen. Diese Variante bietet den entscheidenden Vorteil, dass die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden kann, wenn eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wird (§ 8 Abs. 4 PartGG).

Aufnahme neuer Partner: Rechtliche Voraussetzungen und Verfahren

Persönliche Voraussetzungen des neuen Partners

Der wichtigste Grundsatz bei der Aufnahme eines neuen Partners ist, dass dieser Angehöriger eines freien Berufs sein muss, der im Rahmen der Partnerschaft ausgeübt werden soll. Die genauen Anforderungen ergeben sich aus den jeweils geltenden berufsrechtlichen Vorschriften. So muss beispielsweise ein Rechtsanwalt zur Anwaltschaft zugelassen sein, ein Arzt über eine Approbation verfügen.

Zusätzlich können im Partnerschaftsvertrag weitere Anforderungen festgelegt werden, wie bestimmte Spezialisierungen, Berufserfahrung oder die Mitgliedschaft in bestimmten Berufsverbänden. Diese Anforderungen müssen jedoch mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein.

Änderung des Partnerschaftsvertrags

Die Aufnahme eines neuen Partners erfordert grundsätzlich eine Änderung des Partnerschaftsvertrags. Gemäß § 707 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 PartGG bedarf es hierfür grundsätzlich der Zustimmung aller Partner, sofern im Partnerschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Viele Partnerschaftsverträge enthalten jedoch Klauseln, die eine Aufnahme neuer Partner mit qualifizierter Mehrheit ermöglichen.

Der Partnerschaftsvertrag sollte bei der Aufnahme eines neuen Partners insbesondere in folgenden Punkten angepasst werden:

  1. Benennung des neuen Partners mit Namen, Berufsbezeichnung und Anschrift
  2. Festlegung der Einlage und des Kapitalanteils des neuen Partners
  3. Regelungen zur Gewinn- und Verlustbeteiligung
  4. Stimmrechte und Befugnisse des neuen Partners
  5. Eventuelle Besonderheiten wie Probezeiten oder anfängliche Beschränkungen der Partnerrechte

Registereintragung und Publizität

Die Aufnahme eines neuen Partners muss zur Eintragung in das Partnerschaftsregister angemeldet werden (§ 4 PartGG). Die Anmeldung erfolgt durch sämtliche Partner in öffentlich beglaubigter Form. Einzureichen sind:

  1. Die geänderte Partnerschaftsvereinbarung (zumindest in den wesentlichen Punkten)
  2. Die Eintrittserklärung des neuen Partners
  3. Der Nachweis der Berufsqualifikation des neuen Partners (z.B. Zulassungsurkunde)

Die Eintragung im Partnerschaftsregister hat konstitutive Wirkung. Das bedeutet, dass der Partnerbeitritt im Außenverhältnis erst mit der Eintragung wirksam wird. Im Innenverhältnis kann jedoch ein früherer Zeitpunkt vereinbart werden.

Wirtschaftliche Aspekte der Partnerbeteiligung

Einlage und Kapitalbeteiligung

Ein zentraler Aspekt bei der Aufnahme eines neuen Partners ist die Frage der Einlage und Kapitalbeteiligung. Hierbei sind verschiedene Modelle denkbar:

  1. Volle Gleichberechtigung: Der neue Partner bringt eine Einlage ein, die dem anteiligen Wert der Gesellschaft entspricht und erhält dafür eine gleichberechtigte Kapitalbeteiligung.
  2. Sukzessive Beteiligung: Der neue Partner erwirbt zunächst eine geringere Beteiligung, die über einen bestimmten Zeitraum schrittweise erhöht wird, oft gekoppelt an die Erreichung bestimmter Ziele oder Zeitablauf.
  3. Staffelmodell: Die Kapitalbeteiligung steigt nach einem festgelegten Zeitplan, wobei die Einlage in Raten erbracht werden kann.
  4. Leistungsbasierte Beteiligung: Die Kapitalbeteiligung wird an den vom Partner erwirtschafteten Umsatz oder Gewinn gekoppelt.

Die Bewertung der Gesellschaft stellt häufig eine Herausforderung dar. Übliche Bewertungsmethoden sind:

  • Substanzwertverfahren (Bewertung der materiellen und immateriellen Vermögenswerte)
  • Ertragswertverfahren (Kapitalisierung der zukünftig erwarteten Gewinne
  • Multiplikatorverfahren (Branchen- oder umsatzbezogene Multiplikatoren)
  • Kombinationsverfahren (z.B. Stuttgarter Verfahren)

In der Praxis hat sich das modifizierte Ertragswertverfahren bewährt, das sowohl die Substanz als auch die Ertragskraft der Partnerschaft berücksichtigt.

Gewinn- und Verlustbeteiligung

Die Gewinn- und Verlustbeteiligung des neuen Partners muss im Partnerschaftsvertrag geregelt werden. Folgende Modelle sind üblich:

  1. Kapitalbezogene Verteilung: Die Beteiligung am Gewinn und Verlust entspricht der Kapitalbeteiligung.
  2. Leistungsbezogene Verteilung: Die Beteiligung richtet sich nach der individuellen Leistung, gemessen an Umsatz, bearbeiteten Fällen oder anderen Leistungsindikatoren.
  3. Kombinierte Modelle: Ein Teil des Gewinns wird nach Kapitalanteilen verteilt, ein anderer Teil nach Leistung oder anderen Kriterien.
  4. Senioritätsprinzip: Die Gewinnbeteiligung steigt mit der Dauer der Zugehörigkeit zur Partnerschaft.

Der BGH hat in seinem grundlegenden Urteil vom 15.1.2007 (II ZR 245/05) zur Gewinnverteilung in Personengesellschaften entscheidende rechtliche Schranken definiert. Das Gericht stellte fest, dass eine Gewinnverteilung, die einen Partner unangemessen benachteiligt, gegen § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) verstößt und damit nichtig sein kann. Die wichtigsten Grundsätze aus dieser Entscheidung:

  • Die Vertragsfreiheit findet ihre Grenzen, wenn die Gewinnverteilung in einem „auffälligen Missverhältnis“ zur erbrachten Leistung steht
  • Es muss ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gewahrt bleiben
  • Die Angemessenheit bemisst sich nach dem Gesamtbild aller Umstände (Kapitaleinsatz, Arbeitsleistung, Risikotragung)
  • Eine vollständige Ausschließung vom Gewinn bei voller Verlustbeteiligung ist regelmäßig sittenwidrig

Diese Rechtsprechung hat erhebliche praktische Relevanz bei der Gestaltung der Gewinnbeteiligung neuer Partner, insbesondere bei gestaffelten Einstiegsmodellen, und begrenzt die Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter.

Haftungsregelungen für den neuen Partner

Bei der Aufnahme eines neuen Partners sind die Haftungsregelungen besonders zu beachten:

  1. Haftung für Altverbindlichkeiten: Gemäß § 130 HGB i.V.m. § 8 Abs. 1 PartGG haftet ein neu eintretender Partner grundsätzlich auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Partnerschaft. Diese Haftung kann jedoch im Innenverhältnis durch entsprechende Vereinbarungen ausgeschlossen werden.
  2. Berufshaftung: Bei der regulären Partnerschaftsgesellschaft haftet der Partner für berufliche Fehler persönlich und unbeschränkt. Bei der PartG mbB ist die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
  3. Handlungshaftung: Gemäß § 8 Abs. 2 PartGG haftet neben der Partnerschaft nur der handelnde Partner persönlich für Verbindlichkeiten aus Verträgen und Rechtsgeschäften.

Formalitäten und praktische Umsetzung

Der Prozess der Partneraufnahme Schritt für Schritt

  1. Vorbereitungsphase:
    • Identifikation eines geeigneten Kandidaten
    • Überprüfung der persönlichen und fachlichen Eignung
    • Vorläufige Einigung über die wirtschaftlichen Konditionen
  2. Vertragsgestaltung:
    • Anpassung des Partnerschaftsvertrags
    • Erstellung einer Beitrittserklärung
    • Festlegung der Einlage und Kapitalbeteiligung
    • Regelung der Gewinn- und Verlustbeteiligung
  3. Formale Umsetzung:
    • Unterzeichnung der Vertragsänderung durch alle Partner
    • Notarielle Beglaubigung der Unterschriften
    • Anmeldung zum Partnerschaftsregister
    • Eintragung im Partnerschaftsregister
  4. Weitere Formalitäten:
    • Anpassung des Briefpapiers und der Internetpräsenz
    • Information der Mandanten/Klienten
    • Aktualisierung der Berufshaftpflichtversicherung
    • Anpassung interner Organisationsstrukturen

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen muss ein neuer Partner erfüllen?

Ein neuer Partner einer Partnerschaftsgesellschaft muss Angehöriger eines freien Berufs sein, der im Rahmen der Partnerschaft ausgeübt wird. Die genauen Anforderungen ergeben sich aus den jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften. Zudem muss der Partner persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig tätig sein. Im Partnerschaftsvertrag können zusätzliche Qualifikationsanforderungen festgelegt werden.

Wie wird die Höhe der Einlage eines neuen Partners bestimmt?

Die Höhe der Einlage wird typischerweise basierend auf dem Wert der Partnerschaft bestimmt. Dabei kommen verschiedene Bewertungsmethoden wie das Ertragswertverfahren, Substanzwertverfahren oder Kombinationsverfahren zum Einsatz. Die genaue Höhe ist Verhandlungssache und kann von Faktoren wie der erwarteten künftigen Leistung des Partners, dem eingebrachten Mandantenstamm oder speziellen Qualifikationen beeinflusst werden.

Haftet ein neuer Partner auch für Altverbindlichkeiten der Partnerschaft?

Grundsätzlich ja. Gemäß § 130 HGB i.V.m. § 8 Abs. 1 PartGG haftet ein neu eintretender Partner auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Partnerschaft. Im Innenverhältnis kann jedoch eine abweichende Regelung getroffen werden, die den neuen Partner von der Haftung für Altverbindlichkeiten freistellt. Diese wirkt allerdings nicht gegenüber Dritten.

Welche steuerlichen Aspekte sind bei der Aufnahme eines neuen Partners zu beachten?

Bei der Aufnahme eines neuen Partners sind insbesondere folgende steuerliche Aspekte zu berücksichtigen: die Behandlung der Einlage, die mögliche Aufdeckung stiller Reserven, die optimale Gestaltung der Vergütungsstruktur sowie die Vermeidung einer Gewerbesteuerpflicht durch gewerbliche Tätigkeiten. Eine steuerliche Beratung im Vorfeld ist dringend zu empfehlen.

Wie kann die Gewinnbeteiligung eines neuen Partners gestaltet werden?

Die Gewinnbeteiligung kann auf verschiedene Weise gestaltet werden: proportional zur Kapitalbeteiligung, leistungsbezogen (basierend auf Umsatz oder anderen Leistungsindikatoren), nach dem Senioritätsprinzip oder als Kombination verschiedener Modelle. Wichtig ist, dass die Gewinnverteilung angemessen und nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB ist.

Ist für die Aufnahme eines neuen Partners immer die Zustimmung aller bisherigen Partner erforderlich?

Grundsätzlich ja, gemäß § 707 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 PartGG. Allerdings kann im Partnerschaftsvertrag eine abweichende Regelung getroffen werden, die beispielsweise eine Aufnahme mit qualifizierter Mehrheit ermöglicht. Solche Klauseln sind in der Praxis häufig anzutreffen, um die Handlungsfähigkeit der Partnerschaft zu gewährleisten.

Welche Formalitäten sind bei der Aufnahme eines neuen Partners zu beachten?

Die Aufnahme eines neuen Partners erfordert eine Änderung des Partnerschaftsvertrags, die Anmeldung zur Eintragung im Partnerschaftsregister (mit öffentlich beglaubigten Unterschriften aller Partner), den Nachweis der Berufsqualifikation des neuen Partners sowie die Aktualisierung des Außenauftritts der Partnerschaft (Briefpapier, Website etc.).

Wie kann eine schrittweise Beteiligung eines neuen Partners gestaltet werden?

Eine schrittweise Beteiligung kann durch ein Staffelmodell realisiert werden, bei dem die Kapitalbeteiligung und Gewinnbeteiligung über einen festgelegten Zeitraum sukzessive erhöht wird. Dies kann an zeitliche Vorgaben oder an das Erreichen bestimmter Leistungsziele gekoppelt werden. Wichtig ist eine klare vertragliche Regelung der Voraussetzungen und des Zeitplans.

Welche Bedeutung hat die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) für neue Partner?

Die PartG mbB bietet für neue Partner den Vorteil einer beschränkten Haftung für berufliche Fehler. Dies kann die Attraktivität der Partnerschaft erhöhen und das persönliche Risiko des Partners begrenzen. Voraussetzung ist der Abschluss einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung, deren Anforderungen sich aus den berufsrechtlichen Regelungen ergeben.

Wie kann der Prozess der Integration eines neuen Partners optimiert werden?

Die Integration kann durch verschiedene Maßnahmen optimiert werden: ein strukturierter Onboarding-Prozess, ein Mentoringprogramm durch erfahrene Partner, regelmäßige Feedback-Gespräche, eine schrittweise Übergabe von Mandantenverantwortung sowie gemeinsame Aktivitäten zum Aufbau persönlicher Beziehungen. Wichtig ist auch eine klare Kommunikation der Erwartungen und Ziele auf beiden Seiten.
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