Eine große Zahl von Unternehmen sehen sich wegen der Folgen des Corona-Virus längst wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt, die zur Notwendigkeit einer Restrukturierung oder gar eines Insolvenzverfahrens führen können. Prognosen zeigen bereits erhebliche Auswirkungen für die gesamte Wirtschaft auf. Die Beeinträchtigung des gesamten öffentlichen Lebens ist mittlerweile zu spüren. Inzwischen wurden zahlreiche Schulen und Kitas geschlossen sowie Veranstaltungen abgesagt.
Steigende Verfahrenszahlen, nicht nur durch Corona
Diese Umstände werden die Anzahl der Insolvenzverfahren steigen lassen, auch wenn das Bundesjustizministerium derzeit eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis September 2020 vorbereitet. Damit werden auch die Verfahren in Eigenverwaltung zunehmen, um den Auswirkungen der Corona-Krise zu begegnen. In Erinnerung gerufen sei daher an dieser Stelle die sich in Eigenverwaltungsverfahren häufig stellende Frage nach einer etwaigen Haftung der handelnden Personen.
Vor einer Insolvenz haftet z. B. der Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber, §§ 43, 64 GmbHG (sog. Innenhaftung). Die Haftung gegenüber einem Dritten (Außenhaftung) kann jedoch ausnahmsweise etwa bei deliktischem Handeln bestehen.
Bei einer Eigenverwaltung wurde dabei in der Vergangenheit u. a. diskutiert, ob im Falle einer (gescheiterten) Eigenverwaltung ein Geschäftsführer lediglich einer Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft ausgesetzt ist oder auch nach außen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft haftet.
BGH erweitert und verschärft die Haftung für die Geschäftsführung
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 26.04.2018 – IX ZR 238/17 für die Außenhaftung analog §§ 60, 61 InsO entschieden: „können die Vorschriften der §§ 60,61 InsO in der Eigenverwaltung einer juristischen Person analog auf die vertretungsberechtigten Geschäftsleiter angewendet werden.“ Im Gegensatz dazu hatte die Vorinstanz (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.09.2017 – 16 U 33/17) eine Außenhaftung noch abgelehnt.
Zur Begründung führt der IX. Senat u. a. aus, dass „für eine haftungsrechtliche Besserstellung der Vertretungsorgane im Eigenverwaltungsverfahren einer Gesellschaft im Vergleich zur Haftung des Insolvenzverwalters im Regelinsolvenzverfahren … keine tragfähigen Gründe gegeben“ sind. „Verantwortet die Geschäftsleitung einer eigenverwalteten Gesellschaft im weiten Umfang Funktionen eines Insolvenzverwalters, muss sie notwendigerweise für etwaige Pflichtverletzungen in diesem Bereich gleich einem Insolvenzverwalter haften“, denn „die Geschäftsleiter werden nach Eröffnung des Eigenverwaltungsverfahrens nicht mehr allein aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Leitungsmacht tätig, sondern nehmen auch und vor allem insolvenzrechtliche Rechte und Pflichten für die Gesellschaft wahr.“
„Würden die Geschäftsleiter in der Eigenverwaltung von der Haftung nach §§ 60, 61 InsO entbunden, bestünde die Gefahr, dass dieses Verfahren entgegen der Intention des Gesetzgebers, der damit den Sanierungsgedanken zu fördern sucht (vgl. BT-Drucks. 17/5712, S. 1 ff, 17 ff), gezielt im vorrangigen Interesse einer Haftungsbeschränkung beschritten wird. Das in einer existenziellen Krise der Gesellschaft angeordnete Eigenverwaltungsverfahren kann nicht als haf-tungsrechtlicher Freibrief zugunsten der Geschäftsleiter verstanden werden. Einem etwaigen Missbrauch des Verfahrens kann nur zuverlässig vorgebeugt werden, indem den Geschäftsleitern die Haftung eines Insolvenzverwalters aus §§ 60, 61 InsO aufgebürdet wird.“
Dem Grundansatz des IX. Senats, dass „jeder, der über erhebliche Herrschafts- und Einflussmöglichkeiten verfügt, im Falle eines Fehlgebrauchs einer persönlichen Haftung zu unterwerfen ist“, ist zu folgen. Schließlich ist die Eigenverwaltung faktisch eine besondere Art der Insolvenzverwaltung, bei der der eigenverwaltende Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ausübt und der Sachwalter die Überwachung und Kontrolle als verlängerter Arm des Gerichts. Dieses Haftungsprinzip läuft zudem mit der Rechtsprechung des für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Senats synchron, der ebenfalls eine Außenhaftung bejaht, z. B. des Liquidators einer GmbH, wenn dieser es etwa versäumt, eine Forderung gegen die Gesellschaft aus dem vorhandenen Vermögen der Gesellschaft vor Löschung zu befriedigen (BGH, Urt. v. 13.03.2018 – II ZR 158/16).
In praktischer Konsequenz dieser Außenhaftung existiert für Kunden, Lieferanten und sonstige Vertragspartner eines insolventen Unternehmens in der Eigenverwaltung einen zusätzlichen potentiellen Schuldner, in dessen persönliches Vermögen grundsätzlich vollstreckt werden kann.
Zudem dürfte die potentielle Haftungsgefahr zu einer Reduzierung schon praktisch vorgekommener missbräuchlicher Eigenverwaltungen führen.
Nach der durch das Urteil ausdrücklichen Erweiterung der Haftung des Geschäftsführers drängt sich die Anschlussfrage auf, ob diese Außenhaftung auch auf sonstige Vertreter oder Verantwortliche der eigenverwaltenden Gesellschaft übertragen werden kann, wie z. B. Sanierungsberater, Generalbevollmächtigte oder Prokuristen. Mit dem erwähnten Ansatz des BGH scheint die Richtung vorgezeichnet, jedoch bleibt die weitere Entwicklung hier abzuwarten.