Das Konzerninsolvenzrecht
„Was das Gesellschaftsrecht zusammengeführt hat, soll das Insolvenzrecht nicht scheiden“, mit diesem Satz fasste ein Mitglied des Deutschen Bundestages das Ziel des neuen Gesetzes zutreffend zusammen. Wesentliches Ziel ist die Erhaltung der wirtschaftlichen Einheit eines Konzerns. Die hierdurch aufrechterhaltenen Synergieeffekte im Unternehmensverbund werden weiter genutzt, um schließlich eine bessere Befriedigung der Gläubiger zu erreichen. Hinzu kommt eine Entschlackung der anfallenden Kosten im Verfahren durch eine Reduzierung der Insolvenzverwalter auf ein Minimum sowie der Einführung eines zentralen Gerichtsstandes gem. §§ 3 a, 3 b InsO. Gerade bei der Konzentration auf ein Gericht hat das involvierte Justizpersonal die Möglichkeit, sich durch wiederholte Befassung noch intensiver mit dem Fall auseinanderzusetzen.
Wer ist antragsberechtigt?
Damit das Verfahren eröffnet wird, bedarf es jedoch eines Antrages von einem Schuldner, welcher nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung sein darf. Von nicht offensichtlich untergeordneter Bedeutung ist ein Schuldner, wenn seine
- Bilanzsumme 15% der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe,
- Umsatzerlöse 15% der zusammengefassten Umsatzerlöse betrug oder
- die Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 15% der in der Unternehmensgruppe beschäftigten Arbeitnehmer
ausmachte. Zwei der drei aufgeführten Voraussetzungen müssen vorliegen, wobei stets eine Überschreitung des Arbeitnehmerstellenwerts vorliegen muss.
GmbH & Co. KG fällt unter das neue Gesetz!
Durch den neu eingeführten § 3 e Abs. 2 InsO hat auch die GmbH & Co. KG als Unternehmensgruppe im Sinne des Konzerninsolvenzrechts die Möglichkeit, auf die erwähnten Vorteile zurückzugreifen.
Neue Pflichten für Beteiligte
Es kommt jedoch gerade bei größeren Unternehmen vor, dass es durch Tochterunternehmen in unterschiedlichen Bundesländern zu einer Verteilung auf mehrere Gerichte kommt. Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nämlich nach dem Sitz des Schuldners, also vorliegend des jeweiligen Tochterunternehmens. Die Gerichte haben jedoch Zusammenarbeits- und Koordinationspflichten, damit die wichtigsten Maßnahmen durch vorherige Absprache einheitlich erfolgen. Ähnliche Zuarbeitspflichten haben auch die Insolvenzverwalter und Gläubigerausschüsse, wenn es zu keiner Bestellung eines einheitlichen Insolvenzverwalters kommt und kein Gruppen-Gläubigerausschuss eingesetzt wird. Der Gruppen-Gläubigerausschuss hat sich aus je einem Vertreter der sonstigen Gläubigerausschüsse (bestehend aus verschiedenen Gläubigern, § 67 Abs. 2 InsO), sowie mindestens eines Vertreters der Arbeitnehmer zusammenzusetzen. Seine Hauptaufgabe besteht darin, die Insolvenzverwalter und die Gläubigerausschüsse zu unterstützen (§ 269 c II InsO).
Vorteile des Koordinationsverfahrens
Das neue Kernelement des Gesetzes ist das sog. Koordinationsverfahren. Zur Einleitung eines solchen Verfahrens bedarf es zunächst eines Antrags von einem Schuldner, der einer Unternehmensgruppe angehört (gruppenangehörigen Schuldner) oder nach Verfahrenseröffnung von einem Insolvenzverwalter oder Gläubigerausschuss, § 269 d InsO. Das Gericht bewilligt den Antrag, wenn es (1) zu keiner Gläubigerbenachteiligung durch das Verfahren und (2) zur Bestellung eines Verfahrenskoordinators kommt. Dieser hat von allen beteiligten Parteien unabhängig zu sein und soll für eine abgestimmte Abwicklung der einzelnen Verfahren sorgen. Eine weitere Aufgabe kommt ihm durch die Erstellung eines Koordinationsplans zu, der den Insolvenzplänen in den einzelnen Verfahren zugrunde gelegt wird.
Insbesondere wenn eine Sanierung des Konzerns angestrebt wird, kann ein solcher Plan Komplikationen vermeiden und das Verfahren schnell und erfolgreich ans Ziel bringen.