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RICHTLINIE (EU) 2019/1023

EU-Restrukturierungsrichtlinie

Seit dem 26.06.2019 ist die Richtlinie für ein vorinsolvenzliches Sanierungserfahren in Kraft (nachzulesen unter: eur-lex.europa.eu). Bis zum 17. Juli 2021 ist diese nun umzusetzen in nationales Recht. Zielsetzung und wesentliche Inhalte der Richtlinie entsprechen dem Vorschlag der EU-Kommission. Insoweit wird verwiesen auf unseren Blogbeitrag Vorschlag einer Richtlinie für ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren vom 23.12.2016. 

 

Anwendungsbereich 

Zugang zu einem vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren hat der Schuldner bei einer wahrscheinlichen Insolvenz (likelihood of insolvency), wobei dies keine Einstiegshürde sein soll, sondern die Mitgliedsstaaten verpflichtet sein sollen, für dieses Stadium einen Restrukturierungsrahmen zur Verfügung zu stellen. Das Verfahren soll außerdem grundsätzlich auf Unternehmer beschränkt sein. Regelbar ist ferner die Einleitung des Verfahrens auch auf Antrag eines Gläubigers und der Arbeitnehmervertreter, in diesem Fall vorbehaltlich der Zustimmung des Schuldners, jedenfalls bei KMUs.

 

Wie soll die Richtlinie umgesetzt werden?

Der präventive Restrukturierungsrahmen kann aus einem oder mehreren Verfahren, Maßnahmen oder Bestimmungen bestehen, von denen einige auch außergerichtlich durchgeführt werden können. 

 

Schuldner in Eigenverwaltung

Grundsätzlich behält der Schuldner ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über sein Unternehmen. Im Einzelfall kann ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden, zur Unterstützung von Schuldner und Gläubiger zur Aushandlung und Ausarbeitung des Plans. 

Ein Restrukturierungsbeauftragter ist zwingend einzusetzen 

  • wenn eine allgemeine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen gewährt werden soll und die Justiz- oder Verwaltungsbehörde beschließt, dass ein solcher Beauftragter zur Wahrung der Interessen der Parteien erforderlich ist
  • wenn der Restrukturierungsplan von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde im Wege eines klassenübergreifenden Cram-Downs bestätigt werden muss oder 
  • wenn der Schuldner oder die Mehrheit der Gläubiger dies beantragt, in letztgenanntem Fall, sofern die Kosten des Beauftragten von den Gläubigern getragen werden. 

 

Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen 

Einzelvollstreckungsmaßnahmen können auf Antrag ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann allgemein gelten und alle Gläubiger umfassen oder auf einen oder mehrere Gläubiger beziehungsweise Gläubigergruppen beschränkt sein. Ist eine Aussetzung beschränkt, so gilt die Aussetzung nur für Gläubiger, die über den Restrukturierungsplan oder die Aussetzung in Kenntnis gesetzt wurden. 
Eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen soll grundsätzlich auf bis zu vier Monate begrenzt bleiben und nur in Einzelfällen auf max. 12 Monate verlängerbar sein, etwa 

  • wenn genau festgelegte Umstände zeigen, dass diese Verlängerung oder neue Aussetzung ausreichend begründet ist,
  • in den Verhandlungen über den Restrukturierungsplan deutliche Fortschritte erzielt wurden,
  • die Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen die Rechte beziehungsweise Beteiligungen betroffener Parteien nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt oder
  • gegen den Schuldner noch kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. 

 

Die Aussetzung kann ferner aufgehoben werden, beispielsweise

  • wenn deutlich wird, dass ein Teil der Gläubiger, der nach nationalem Recht die Annahme des Restrukturierungsplans verhindern könnte, die Fortsetzung der Verhandlungen nicht unterstützt.
  • auf Antrag des Schuldners oder des Restrukturierungsbeauftragten
  • wenn ein oder mehrere Gläubiger beziehungsweise eine oder mehrere Gläubigerklassen durch die Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen in unangemessener Weise beeinträchtigt würden oder 
  • die Aussetzung zur Insolvenz eines Gläubigers führen würde. 

Die Mitgliedstaaten können schließlich eine Mindestdauer vorsehen, während der eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen nicht aufgehoben werden kann. 

 

Rechtsfolgen der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen und Folge ihrer Aufhebung 

Entsteht während der Aussetzung eine Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung, so ruht diese für die Dauer der Aussetzung. Insolvenzanträge von Gläubigern sind aufgeschoben. Die Berufung auf Vertragslösungsklauseln soll ferner nicht gestattet sein. Wurden Schulden nicht zurückgezahlt, so sollen betriebswesentliche Verträge auch weder gekündigt, noch Leistungen hieraus verweigert oder Forderungen vorzeitig fällig gestellt werden dürfen.  

Sollte ein Schuldner während des Verfahrens nicht mehr in der Lage sein, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen, so kann beschlossen werden, die Wirkungen der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, das zur Liquidation des Schuldners führen könnte, nicht im allgemeinen Interesse der Gläubiger wäre. 

Läuft die Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen aus ohne die Annahme eines Restrukturierungsplans, so darf dies nicht zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens führen mit der Folge einer möglichen Liquidation, es sei denn, die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind erfüllt.  

 

Inhalt von Restrukturierungsplänen 

Die Erarbeitung eines Restrukturierungsplans ist zwingend. Sein Inhalt wurde detailliert geregelt. Erforderlich sind Angaben zur Identität des Schuldners, zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte, eine Beschreibung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners, der Position der Arbeitnehmer und eine Beschreibung der Ursachen und des Umfangs der Schwierigkeiten des Schuldners, die Klassen, in die die betroffenen Parteien für die Zwecke der Annahme des Restrukturierungsplans gruppiert wurden, die jeweilige Höhe der Forderungen und Beteiligungen in jeder Klasse, die Parteien, die vom Restrukturierungsplan nicht betroffen sind, zusammen mit einer Erläuterung der Gründe, aus denen sie nicht betroffen sein sollen, die Identität des Restrukturierungsbeauftragten und die Bedingungen des Restrukturierungsplans, die unter anderem insbesondere Folgendes enthalten: 

  • vorgeschlagene Restrukturierungsmaßnahmen 
  • gegebenenfalls vorgeschlagene Laufzeit der Restrukturierungsmaßnahmen
  • Modalitäten der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter
  • gegebenenfalls allgemeine Auswirkungen auf die Beschäftigung wie Entlassungen, Kurzarbeitsregelungen oder Ähnliches
  • die voraussichtlichen Finanzströme des Schuldners, wenn nach nationalem Recht vorgesehen, und eine neue Finanzierung, die als Teil des Restrukturierungsplans vorgesehen ist, sowie
  • die Gründe, aus denen die neue Finanzierung für die Umsetzung dieses Plans erforderlich ist und 
  • eine Begründung, in der erläutert wird, warum eine begründete Aussicht besteht, dass der Restrukturierungsplan die Insolvenz des Schuldners verhindern und die Bestandsfähigkeit des Unternehmens gewährleisten wird, einschließlich der notwendigen Voraussetzungen für den Erfolg des Plans. Dabei ist regelbar, dass die Begründung entweder von einem externen Experten oder von dem Restrukturierungsbeauftragten vorgelegt oder bestätigt werden muss. 

 

Rechtsbehelfe haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung

Ein Rechtsbehelf gegen einen Beschluss zur Bestätigung eines Restrukturierungsplans hat in Bezug auf die Ausführung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die Aussetzung des Restrukturierungsplans ist aber möglich, wenn dies zur Wahrung der Interessen einer Partei notwendig und angemessen ist. 

 

Entschuldungsfrist 

Bei Redlichkeit eines Unternehmers beträgt die Entschuldungsfrist höchstens drei Jahre und zwar ohne dass ein Antrag bei einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde gestellt werden muss, zusätzlich ein weiteres Verfahren zu eröffnen. 

 

Gewährleistung des Zugangs zu Frühwarnsystemen („early warning tools“)

Mitgliedstaaten können IT-Technologien für Mitteilungen und für die Kommunikation nutzen und dabei Frühwarnsysteme installieren, beispielsweise  

  • Mechanismen zur Benachrichtigung des Schuldners, wenn dieser bestimmte Zahlungen nicht getätigt hat,
  • die Nutzung von Beratungsdiensten öffentlicher oder privater Organisationen, 
  • die Schaffung von Anreizen für Dritte, die über relevante Informationen über den Schuldner verfügen, zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, Steuerbehörden oder Sozialversicherungsträger, den Schuldner auf negative Entwicklungen aufmerksam zu machen. 

Informationen über die Verfügbarkeit des Zugangs zu Frühwarnsystemen sollen öffentlich online zur Verfügung stehen, insbesondere für KMUs (zur Definition von KMUs vgl. eur-lex.europa.eu). 

 

An die Bedürfnisse von KMUs angepasste Checkliste für Restrukturierungspläne 

Praktische Leitlinien sollen geschaffen werden, wie der Restrukturierungsplan nach nationalem Recht zu erstellen ist. 

 

Pflichten der Unternehmensleitung 

Es soll sichergestellt werden, dass die Unternehmensleitung bei einer wahrscheinlichen Insolvenz mindestens Folgendes gebührend berücksichtigt: 

  • die Interessen der Gläubiger, Anteilsinhaber und sonstigen Interessenträger,
  • die Notwendigkeit, Schritte einzuleiten, um eine Insolvenz abzuwenden, und 
  • die Notwendigkeit, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu vermeiden, das die Bestandsfähigkeit des Unternehmens gefährdet.

 

Fragen an den Gesetzgeber

Einstiegshürden für das Verfahren soll es nicht geben. Auf der anderen Seite soll einem Missbrauch vorgebeugt werden. Hierzu heißt es in Erwägungsgrund 24: 

„Ein Restrukturierungsrahmen sollte zur Verfügung stehen, bevor ein Schuldner nach nationalem Recht insolvent wird, das heißt, bevor der Schuldner nach nationalem Recht die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verfahrens erfüllt, das die Insolvenz des Schuldners voraussetzt. Um einen Missbrauch der Restrukturierungsrahmen zu verhindern, sollten die finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners auf eine wahrscheinliche Insolvenz hinweisen, und der Restrukturierungsplan sollte die Insolvenz des Schuldners abwenden und die Bestandsfähigkeit des Unternehmens sicherstellen können.“

Gibt es also doch Einstiegshürden? 

Hierzu weiter in Erwägungsgrund 26. Darin heißt es: 
„Die Mitgliedstaaten sollten eine Bestandsfähigkeitsprüfung als Voraussetzung für den Zugang zu dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Restrukturierungsverfahren einführen können. Die Durchführung einer solchen Prüfung sollte sich nicht nachteilig auf die Vermögensbasis des Schuldners auswirken, was sich unter anderem durch die Gewährung einer einstweiligen Aussetzung oder dadurch erreichen lässt, dass die Durchführung des Tests nicht mit unverhältnismäßigen Verzögerungen einhergeht.“ 

Die Einrichtung öffentlich zugänglicher Frühwarnsysteme birgt ferner das Risiko der Kreditgefährdung des Schuldners, falls diese nicht schon eingetreten war und könnte abschreckend wirken. 

Hierzu der Erwägungsgrund 22. Darin heißt es:  
 „Durch diese Richtlinie sollte für die Mitgliedstaaten keine Haftung für potenzielle Schäden aufgrund von Restrukturierungsverfahren eingeführt werden, die durch solche Frühwarnsysteme ausgelöst werden.“

Fragen stellen sich auch für den Fall, dass ein vorinsolvenzlicher Sanierungsversuch scheitert, da kein genereller Übergang in ein Insolvenz(antrags-)verfahren vorgesehen ist.

Erste Gesprächsrunden im BMJV haben bereits stattgefunden, wobei die Tendenz erkennbar war, zum Zwecke der Umsetzung ein gänzlich neues Gesetz zu schaffen.

AUTOR:

Friederike Engelmann-Matz, LL.M.

Friederike Matz ist schwerpunktmäßig mit der Insolvenzverwaltung sowie der Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen befasst. Des Weiteren ist sie insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht tätig.
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