Das Wichtigste im Überblick

  • Die PartG mbB bietet Freiberuflern eine attraktive Gesellschaftsform mit Haftungsbeschränkung für berufliche Fehler bei gleichzeitiger steuerlicher Transparenz.
  • Für die Gründung einer PartG mbB ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen zwingend erforderlich.
  • Im Gegensatz zur klassischen Partnerschaftsgesellschaft haftet bei einer PartG mbB nur die Gesellschaft und nicht mehr die einzelnen Partner persönlich für berufliche Fehler.

Die Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Eine moderne Gesellschaftsform für Freiberufler

Die Wahl der richtigen Rechtsform ist für Freiberufler von erheblicher Bedeutung. Während Einzelunternehmen und klassische Personengesellschaften lange Zeit die dominierenden Rechtsformen für Freiberufler waren, hat der Gesetzgeber mit der Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) eine attraktive Alternative geschaffen, die seit ihrer Einführung im Jahr 2013 kontinuierlich an Bedeutung gewinnt. Die PartG mbB vereint die Vorteile einer Personengesellschaft mit einer wichtigen Haftungsbeschränkung: Während die Partner bei beruflichen Fehlern in einer klassischen Partnerschaftsgesellschaft persönlich haften, ist diese Haftung in der PartG mbB auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt – ein entscheidender Vorteil, der diese Rechtsform besonders für Angehörige freier Berufe mit erhöhtem Haftungsrisiko interessant macht. In diesem umfassenden Artikel erläutern wir alle wesentlichen Aspekte der PartG mbB: von ihren rechtlichen Grundlagen über die Gründung und Organisation bis hin zu steuerlichen Besonderheiten und dem Vergleich mit alternativen Rechtsformen. Wir zeigen auf, für welche Freiberufler diese Rechtsform besonders geeignet ist und welche praktischen Überlegungen bei der Entscheidung für eine PartG mbB zu berücksichtigen sind.

Rechtliche Grundlagen der PartG mbB

Gesetzliche Verankerung und Entwicklung

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) verankert. Die rechtliche Grundlage wurde mit dem „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ geschaffen, das am 19. Juli 2013 in Kraft trat. Damit reagierte der Gesetzgeber auf die Nachfrage nach einer Rechtsform, die den besonderen Anforderungen der freien Berufe besser entspricht. Insbesondere sollte die neue Rechtsform eine Alternative zur britischen Limited Liability Partnership (LLP) bieten, die von deutschen Freiberuflern zunehmend genutzt wurde, um eine Haftungsbeschränkung zu erreichen.

§ 8 Abs. 4a PartGG: Die zentrale Norm

Die zentrale gesetzliche Norm für die PartG mbB findet sich in § 8 Abs. 4a PartGG, der bestimmt: „Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält.“ Diese Regelung begrenzt die Haftung für berufliche Fehler auf das Vermögen der Gesellschaft, sofern eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung besteht. Die persönliche Haftung der Partner für eigene Fehler ist damit ausgeschlossen – ein wesentlicher Unterschied zur klassischen Partnerschaftsgesellschaft.

Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung

Die Haftungsbeschränkung ist zwingend an das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung geknüpft. Die Mindestversicherungssummen sind in den jeweiligen Berufsgesetzen festgelegt. So beträgt die Mindestversicherungssumme beispielsweise:

  • Für Rechtsanwälte: mindestens 2.500.000 Euro pro Versicherungsfall (§ 51 BRAO)
  • Für Steuerberater: 1 Million Euro pro Versicherungsfall (§ 67 StBerG)
  • Für Wirtschaftsprüfer: 1 Million Euro pro Versicherungsfall (§ 54 WPO)
  • Für Ärzte: je nach Bundesland unterschiedlich festgelegt

Der Versicherungsschutz muss während der gesamten Dauer des Bestehens der PartG mbB aufrechterhalten werden, andernfalls entfällt die Haftungsbegrenzung.

Gründung einer PartG mbB

Voraussetzungen für die Gründung

Für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Freiberufliche Tätigkeit: Die Gesellschafter müssen Angehörige freier Berufe sein. Dazu zählen insbesondere:
    • Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare
    • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer
    • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten
    • Architekten, Ingenieure
    • Weitere freie Berufe gemäß § 1 Abs. 2 PartGG
  2. Mindestens zwei Partner: Die Gesellschaft muss von mindestens zwei Partnern gegründet werden.
  3. Abschluss eines Partnerschaftsvertrags: Die Partner müssen einen schriftlichen Partnerschaftsvertrag abschließen.
  4. Berufshaftpflichtversicherung: Vor der Eintragung muss eine Berufshaftpflichtversicherung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen abgeschlossen werden.

Partnerschaftsvertrag

Der Partnerschaftsvertrag sollte folgende Punkte regeln:

  • Name und Sitz der Partnerschaft
  • Gegenstand der Partnerschaft
  • Einlagen der Partner
  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Gewinn- und Verlustbeteiligung
  • Entnahmerechte
  • Regelungen für Ein- und Austritt von Partnern
  • Kündigung und Auflösung der Partnerschaft
  • Wettbewerbsverbote
  • Nachfolgeregelungen

Der Partnerschaftsvertrag unterliegt keinen besonderen Formvorschriften, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich abgefasst werden.

Anmeldung zum Partnerschaftsregister

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) muss zur Eintragung in das Partnerschaftsregister angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Partnerschaft ihren Sitz hat. Die Anmeldung ist elektronisch und in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Nachweise über die Berufszulassung der Partner (z. B. Zulassungsurkunden)
  • Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung

Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Sitz der Partnerschaft
  • Gegenstand der Partnerschaft
  • Namen, Vornamen, Wohnorte, Geburtsdaten und Berufe der Partner
  • Vertretungsbefugnis der Partner
  • Ausdrückliche Bezeichnung als „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ oder „PartG mbB“

Die Anmeldung muss von allen Partnern in öffentlich beglaubigter Form unterzeichnet werden. Hinweis: Der Partnerschaftsvertrag selbst muss nicht der Anmeldung beigefügt werden; es genügt, die wesentlichen Angaben daraus in der Anmeldung anzugeben.

Name der PartG mbB

Seit dem 1. Januar 2024 wurden die Regelungen zur Namensgebung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung deutlich liberalisiert. Der Name der Partnerschaft muss nicht mehr zwingend den Namen mindestens eines Partners und die Berufsbezeichnungen aller vertretenen Berufe enthalten. Es sind nun auch Sach- oder Fantasienamen zulässig. Erforderlich ist lediglich, dass der Name einen der folgenden Zusätze enthält:

  • „und Partner“ oder „Partnerschaft“
  • Bei der PartG mbB alternativ auch „Part“, „PartG“, „PartmbB“ oder „PartGmbB“

Zudem muss bei der PartG mbB immer der Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ geführt werden. Beispiele für zulässige Partnerschaftsnamen:

  • Müller, Schmidt & Partner, Rechtsanwälte und Steuerberater, Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
  • ABC Legal PartGmbB
  • Architekturbüro Vision, PartmbB
  • Dr. Wagner & Partner, Ärzte, PartG mbB
  • Futura Partnerschaft mbB

Diese Liberalisierung bietet deutlich mehr Gestaltungsfreiheit bei der Namensgebung. Die Aufnahme von Partnernamen und Berufsbezeichnungen ist weiterhin möglich, aber nicht mehr verpflichtend. Dies ermöglicht eine modernere und flexiblere Markenbildung für freiberufliche Partnerschaften.

Organisation und Führung einer PartG mbB

Geschäftsführung und Vertretung

Grundsätzlich ist jeder Partner zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Im Partnerschaftsvertrag können jedoch abweichende Regelungen getroffen werden, beispielsweise die Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Partner. Für die Vertretung gilt: Jeder geschäftsführende Partner ist berechtigt, die Partnerschaft allein zu vertreten, sofern im Partnerschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Auch hier sind Einschränkungen möglich, etwa die Einführung des Vier-Augen-Prinzips für bestimmte Geschäfte.

Gewinn- und Verlustverteilung

Die Gewinn- und Verlustverteilung kann im Partnerschaftsvertrag frei geregelt werden. Fehlt eine entsprechende Regelung, so gilt gemäß § 121 HGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 PartGG:

  • Gewinne und Verluste werden im Verhältnis der vereinbarten Anteile verteilt. Sind keine Anteile vereinbart, so werden Gewinne und Verluste nach Köpfen verteilt.
  • Jedem Partner steht ein angemessener Betrag des Jahresgewinns als Vergütung für seine Tätigkeit zu

In der Praxis werden häufig komplexere Verteilungsschlüssel vereinbart, die verschiedene Faktoren wie eingebrachte Mandanten, Arbeitsleistung, Seniorität oder Spezialisierung berücksichtigen.

Entscheidungsfindung

Auch die Entscheidungsfindung kann im Partnerschaftsvertrag frei geregelt werden. Üblich sind:

  • Einstimmigkeitsprinzip für grundlegende Entscheidungen (z.B. Änderung des Partnerschaftsvertrags, Aufnahme neuer Partner)
  • Mehrheitsprinzip für laufende Geschäfte
  • Qualifizierte Mehrheiten für wichtige Entscheidungen

Fehlt eine entsprechende Regelung, so gilt das Einstimmigkeitsprinzip gemäß § 119 HGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 PartGG.

Vor- und Nachteile der PartG mbB

Vorteile

  1. Haftungsbeschränkung: Der zentrale Vorteil der PartG mbB liegt in der Beschränkung der Berufshaftung auf das Gesellschaftsvermögen. Dies bietet den Partnern eine erhebliche Risikobegrenzung bei beruflichen Fehlern.
  2. Steuerliche Transparenz: Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften unterliegt die PartG mbB nicht der Körperschaftsteuer und in der Regel auch nicht der Gewerbesteuer. Dies vermeidet die Doppelbesteuerung bei Gewinnentnahmen.
  3. Flexibilität: Die Organisation der Partnerschaft kann weitgehend frei gestaltet werden. Auch die Gewinn- und Verlustverteilung ist flexibel regelbar.
  4. Beibehaltung der freiberuflichen Identität: Im Gegensatz zur Rechtsform der GmbH oder AG bleibt der freiberufliche Charakter der Tätigkeit erhalten. Dies kann für das Selbstverständnis und die Außendarstellung wichtig sein.
  5. Einfachere Gründung: Im Vergleich zu Kapitalgesellschaften ist die Gründung mit weniger Formalitäten verbunden. Es ist kein Mindestkapital erforderlich.

Nachteile

  1. Ausschließlich für Freiberufler: Die PartG mbB steht nur Angehörigen der freien Berufe offen, nicht jedoch gewerblich Tätigen.
  2. Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung: Die Haftungsbeschränkung ist an das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung mit relativ hohen Mindestversicherungssummen geknüpft, was zu erheblichen laufenden Kosten führt.
  3. Keine vollständige Haftungsbeschränkung: Die Haftungsbeschränkung gilt nur für berufliche Fehler, nicht jedoch für andere Verbindlichkeiten wie Miete, Gehälter oder Steuern.
  4. Mindestens zwei Partner erforderlich: Eine Ein-Personen-PartG mbB ist nicht möglich, was die Rechtsform für Einzelkämpfer unattraktiv macht.
  5. Weniger Bekanntheitsgrad: Die PartG mbB ist eine vergleichsweise junge Rechtsform und daher weniger bekannt als etablierte Rechtsformen wie GmbH oder AG.

Häufig gestellte Fragen

Welche Berufsgruppen können eine PartG mbB gründen?

Eine PartG mbB kann von Angehörigen freier Berufe gegründet werden. Dazu zählen insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Dolmetscher, Übersetzer und andere Freiberufler im Sinne des § 1 Abs. 2 PartGG. Gewerblich Tätige können keine PartG mbB gründen.

Wie unterscheidet sich die PartG mbB von einer gewöhnlichen Partnerschaftsgesellschaft?

Der zentrale Unterschied liegt in der Haftung bei beruflichen Fehlern: Bei einer gewöhnlichen Partnerschaftsgesellschaft haften sowohl die Gesellschaft als auch der handelnde Partner persönlich für berufliche Fehler. Bei einer PartG mbB haftet für berufliche Fehler nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen, nicht aber der einzelne Partner mit seinem Privatvermögen. Voraussetzung ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen.

Ist ein Mindestkapital für die Gründung einer PartG mbB erforderlich?

Nein, im Gegensatz zur GmbH oder AG ist für die Gründung einer PartG mbB kein gesetzliches Mindestkapital vorgeschrieben. Die Partner können ihre Einlagen frei vereinbaren. Allerdings müssen die Kosten für die Berufshaftpflichtversicherung berücksichtigt werden.

Wie werden die Gewinne einer PartG mbB versteuert?

Die PartG mbB ist steuerlich transparent. Das bedeutet, dass nicht die Gesellschaft selbst, sondern die Partner mit ihrem jeweiligen Anteil am Gewinn der Einkommensteuer unterliegen. Die Gewinne behalten ihren Charakter als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 EStG, sofern die Partnerschaft nicht auch gewerblich tätig wird. In diesem Fall kann es zur „Infizierung“ und damit zur Gewerbesteuerpflicht kommen.

Gilt die Haftungsbeschränkung für alle Verbindlichkeiten der PartG mbB?

Nein, die Haftungsbeschränkung gilt nur für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Für andere Verbindlichkeiten, wie Miete, Gehälter, Darlehen oder Steuern, haften die Partner weiterhin mit ihrem Privatvermögen. Dies unterscheidet die PartG mbB von einer GmbH, bei der die Haftungsbeschränkung für alle Verbindlichkeiten gilt.

Können Partner unterschiedlicher Berufsgruppen eine gemeinsame PartG mbB gründen?

Grundsätzlich ja, sofern die berufsrechtlichen Vorschriften eine solche interprofessionelle Zusammenarbeit zulassen. Dies ist beispielsweise für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer möglich, aber auch für andere Kombinationen freier Berufe. Allerdings gibt es berufsrechtliche Einschränkungen, etwa bei Ärzten und Apothekern.

Was passiert, wenn ein Partner aus einer PartG mbB ausscheidet?

Beim Ausscheiden eines Partners wird die Partnerschaft von den verbleibenden Partnern fortgeführt, sofern mindestens zwei Partner verbleiben. Der ausscheidende Partner hat in der Regel Anspruch auf eine Abfindung, deren Höhe und Modalitäten im Partnerschaftsvertrag geregelt sein sollten. Zudem haftet der ausgeschiedene Partner für bis zu seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten noch für fünf Jahre nach seinem Ausscheiden.

Kann eine bestehende Partnerschaftsgesellschaft in eine PartG mbB umgewandelt werden?

Ja, eine bestehende Partnerschaftsgesellschaft kann unter Einhaltung der §§ 2(1) und 7 PartGG in eine PartG mbB umgewandelt werden, ohne dass es zur Auflösung und Neugründung kommen muss. Erforderlich sind der Abschluss einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen, die Anpassung des Partnerschaftsvertrags entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und die Anmeldung der Änderung zum Partnerschaftsregister.

Kann eine PartG mbB auch internationale Mandate betreuen?

Ja, eine PartG mbB kann grundsätzlich auch international tätig sein und Mandanten aus dem Ausland betreuen. Allerdings müssen dabei eventuell bestehende berufsrechtliche Einschränkungen sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Ziellandes beachtet werden. Für eine umfassende internationale Tätigkeit kann unter Umständen eine Kooperation mit ausländischen Kanzleien oder die Gründung einer internationalen Struktur sinnvoll sein.
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