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INSOLVENZ VON THOMAS COOK GROUP PLC

Was müssen die Reisenden jetzt wissen?

 

Wird der Leistungsausfall erstattet?

Gemäß § 651r Abs. 1 S. 1 BGB hat der Reiseveranstalter (durch eine entsprechende Versicherung) sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit in Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen. Diese Norm ist natürlich, weil deutsches Recht, nur anwendbar bei der Insolvenz eines in Deutschland ansässigen Unternehmens. Thomas Cook hat seine Zentrale in England, wo auch das Verfahren jetzt läuft. In England gibt es aber ähnliche Vorschriften wie § 651r Abs. 1 S. 1 BGB. Die Norm beruht nämlich auf einer europäischen Richtlinie und deswegen haben alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union einander angenäherte Vorschriften. Und noch ist England schließlich Teil dieser EU.

 

Welche Voraussetzungen hat der Erstattungsanspruch?

Möglicher Anspruchsteller ist jeder Tourist, der eine Pauschalreise gebucht hat. Pauschalreisen zeichnen sich dadurch aus, dass zugleich mehrere Reiseleistungen gebucht werden, z.B. ein Flug und ein Hotelaufenthalt. Nicht unter die Pauschalreise fällt es, wenn z.B. nur Hin- und Rückflug oder nur ein Hotelzimmer gebucht werden. 

 

Wird eine doppelte Bezahlung an Leistungserbringer erstattet?

Wenn der Reisende z.B. vom Hotel zur Zahlung der Unterbringungskosten oder von einem anderen Leistungserbringer vor Ort zur Zahlung aufgefordert wird, weil der zahlungsunfähig gewordene Reiseveranstalter die Forderung des Leistungserbringers nicht erfüllt hat, hat der Reisende gem. § 651r Abs. 1 Nr. 2 NGB ebenfalls einen Erstattungsanspruch. 

 

Wer kommt für die Kosten der Rückreise auf?

Der Erstattungsanspruch erstreckt sich auch auf notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen, soweit die Rückbeförderung vom Pauschalreisevertrag erfasst ist, § 651r Abs. 1 S. 2 BGB.

 

Wer ist der Zahlungspflichtige?

Der Zahlungspflichtige hinsichtlich der Erstattungsansprüche der Reisenden ist der Kundengeldabsicherer, also eine Versicherung. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit eine Versicherung abzuschließen. Ferner ist der Reiseveranstalter gehalten, dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen, § 651r Abs. 4 BGB.  Somit können die Reisenden ihre Erstattungsansprüche direkt gegen die betroffene Versicherung geltend machen. 

 

Gibt es eine Obergrenze für die versicherten Ansprüche?

In Deutschland: Ja. Gem. § 651r Abs. 3 S. 2 BGB kann der Kundengeldabsicherer seine Haftung jährlich auf insgesamt 110 Mio. € begrenzen. Wenn die zu erstattenden Beträge die Obertrenze überschreiten, findet nur eine anteilige Erstattung statt. 
(Bsp.: Die zu erstattenden Ansprüche betragen insgesamt 220 Mio. €. Die Versicherungssumme von 110 Mio. € deckt nur die Hälfte der zu Ansprüche ab. Jeder Erstattungsberechtigte würde in diesem Fall nur 50 % des eigentlich zu erstattenden Betrags erhalten). 

Foto: Lasse B. from Deutschland [CC BY-SA 2.0], via Wikimedia Commons
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